Corona-Krise: Oster-Lockdown für die Ostregion; Testpflicht für die Ausreise aus Tirol

So wie im vergangenen Jahr gibt es auch dieses Jahr zu Ostern wieder eine Verschärfung bzw. Verlängerung der Ausgangsbeschränkungen. Gestern hat der Hauptausschuss des Nationalrates den Oster-Lockdown beschlossen. Diesmal mit Sonderregelungen für Ostregion.

In Wien bleiben Geschäfte bis 11. April geschlossen

Demnach wird es in Niederösterreich und im Burgenland bis Dienstag nach Ostern, also bis zum 6. April, wieder einen harten Lockdown geben. In Wien bleiben die Geschäfte – mit wenigen Ausnahmen – sogar bis zum 11. April geschlossen. In diesem Zeitraum darf die Wohnung außerdem nur zu bestimmten Zwecken – etwa Erholung, Lebensmitteleinkäufe und Treffen mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigsten Bezugspersonen – verlassen werden. Die Ausnahmebestimmungen sind allerdings etwas weiter gefasst als während der ersten beiden harten Lockdownphasen.

Ausgangsbeschränkungen bis 10. April

In Kraft treten werden die Sonderregelungen für die Ostregion mit 1. April (Gründonnerstag). Zudem hat der Hauptausschuss eine Verlängerung der bestehenden bundesweiten Ausgangsbeschränkungen um weitere sieben Tage, bis zum 10. April, genehmigt. Das heißt, dass außerhalb der Ostregion die Wohnung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr auch weiterhin nur aus den bekannten Ausnahmegründen verlassen werden darf. Alle anderen Teile der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, darunter etwa die Regelungen für Gastronomie, Hotellerie, Kultur- und Sporteinrichtungen sowie die Sonderregelungen für Vorarlberg, werden gemäß der vorliegenden Verordnungsnovelle vorerst bis 25. April – statt derzeit 11. April – gelten.

Ausnahmen:

Geöffnet bleiben dürfen in der Ostregion während der „Osterruhe“ neben dem Lebensmittelhandel unter anderem Drogeriemärkte, Trafiken, Apotheken, Geschäfte mit Heilbehelfen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Waschanlagen, Postgeschäftsstellen, Telekom-Shops sowie Kfz- und Fahrradwerkstätten.

Auch der Verkauf von Tierfutter, Saatgut, Düngemittel und Sicherheitsprodukten wie Feuerlöscher, die Abholung von Waren außerhalb von Geschäften (Click&Collect) und Take-Away in der Gastronomie sind weiterhin erlaubt. Ebenso können nicht körpernahe Dienstleistungen angeboten werden. Friseurbesuche, Fußpflege, Kosmetikdienstleistungen und Massagen (mit Ausnahme von Heilmassagen) sind zwischen 1. und 6. April bzw. 1. und 11. April hingegen tabu. Auch Museen, Zoos, Büchereien und Bibliotheken müssen schließen, Bücher können jedoch abgeholt werden.

Betreten von Sportstätten bleibt gestattet, Krankenbesuche auch 

Ausgenommen von den Sonderregelungen ist das Betreten von Sportstätten. Das heißt, dass ProfisportlerInnen auch in der Ostregion weiterhin Wettkämpfe bestreiten und trainieren dürfen und für FreizeitsportlerInnen Sport im Freien ohne Körperkontakt erlaubt bleibt. Auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhausbesuche bleiben grundsätzlich erlaubt, sofern man engste Angehörige bzw. wichtige Bezugspersonen besucht. Hotels dürfen für berufliche Zwecke ebenfalls geöffnet bleiben. Ausdrücklich festgehalten wird in der Verordnung, dass geöffnete Geschäfte nur Waren anbieten dürfen, die ihrem typischen Warensortiment entsprechen.

Vorerst keine Änderungen bringt die mittlerweile bereits 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bei der FFP2-Maskenpflicht. Auch an der Zwei-Meter-Abstandsregel zu haushaltsfremden Personen im öffentlichen Raum bzw. bestimmten Orten ändert sich nichts. Wie üblich nicht Gegenstand der Verordnung sind Regelungen für Schulen, Kindergärten und Universitäten.

Dazu die Parlamentskorrespondenz Nr. 383 vom 30.03.2021 lesen …

Hier geht’s zur 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung …

Testpflicht bei Ausreise aus Tirol

Mit Verordnung des Landeshauptmanns vom 29. März 2021, LGBl. Nr. 51/2021, wurde angeordnet, dass alle Personen bei der Ausreise aus Tirol ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, mit sich führen müssen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Diese Verordnung tritt mit 31. März 2021 in Kraft und mit dem Ablauf des 14. April 2021 außer Kraft.

Teilen mit: