Dienstrecht (2): Land Tirol lässt Beamte vorrücken

Der Tiroler Landtag hat auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Rs C-530/13, Schmitzer, vom 11. November 2014) reagiert  und  die Fachgruppe DienstrechtAnrechnung von Vordienstzeiten und die Festlegung der Zeiträume für Vorrückungen neu geregelt.

Mit einer Novelle zum Landesbeamtengesetz 1998 (LGBl. 78/2016) wir die besoldungsrechtliche Stellung der Tiroler Landesbeamten im Wege einer außerordentlichen Vorrückung (oder einer außerordentlichen Zeitvorrückung) verbessert. Mit den novellierten Bestimmungen sollen die Alterdiskriminierung infolge der Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr  beseitigten werden.

Den Rest des Beitrags lesen »

Dienstrecht (1): Behörden müssen Neuberechnung des Vorrückungsstichtages durchführen

Fachgruppe DienstrechtDie Bemühungen des Bundes durch nunmehr drei Novellen des Gehaltsgesetzes die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, sind (vorerst?) gescheitert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat abermals bestätigt, dass die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegten Ausbildungszeiten – in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts – bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind (Ro 2015/12/0025 vom 9.September 2016). Damit steht fest, dass auch  die novellierten Bestimmungen des österreichischen Gehaltsgesetzes „eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78“ enthalten.

Den Rest des Beitrags lesen »