Der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 24.07.2013, Geschäftszahl 2013/11/0137, mit dem Nichtraucherschutz in einem Einkaufszentren auseinader gesetzt.
Dem Verfahren lag folgende Fallkonstruktion zugrunde: Ein Gastronomielokal in einem Einkaufszentrum hat einen Teil seines Lokales räumlich von der Mall des Einkaufszentrums abgetrennt, z.B. mit Glaswänden und erlaubt in diesem Teil das Rauchen, da außerhalb des räumlich abgetrennten Teiles Verabreichungsplätze liegen, wo Rauchverbot herrscht. Diese Verabreichungsplätze stehen in offener Verbindung zur Mall oder befinden sich auf dieser.
Zur Frage, ob in Einkaufszentren ein Verabreichungsbereich eines gastronomischen Lokales, der ohne räumliche Abgrenzung in der Mall des Einkaufszentrums liegt, als „Raum“ im Sinne des Tabakgesetzes zum Lokal dazuzuzählen ist, hat der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 24.7.2013, 2013/11/0137, zu Recht erkannt, dass dieser Bereich nicht als ein Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. § 13a TabakG zu qualifizieren ist.
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