
Das heurige Maiforum im Kassensaal des Bundeskanzleramtes im Wien wurde von den Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes ausgerichtet und widmete sich dem Thema „Unabhängigkeit bis ins Alter: Finanzielle Absicherung als Pfeiler der Justiz“. Bereits im Rahmen der Eröffnung wurde bewusst gemacht, dass die finanzielle Absicherung von Richter:innen im Alter nicht bloß auf eine Einkommensdebatte zu reduzieren sei, sondern vielmehr auf die besondere Rolle und Verantwortung der Richter:innen im Staat Bedacht zu nehmen sei und die Unabhängigkeit deshalb auch im Ruhestand weiterwirken müsse, damit Einfallstore für Einflussnahmen ausgeschlossen werden.

Anlass für dieses Thema beim Maiforum war die Pensionsreform 2004, die jetzt bei ersten Pensionierungen zur Anwendung komme. Diese Reform habe bewirkt, dass alle öffentlich Bediensteten des Bundes, die in diese Pensionsregelung fallen, beim Übertritt in den Ruhestand eine ASVG Pension mit einem Höchstbetrag erhalten. Auch einige Länder haben dieses Modell für ihre Richter:innen übernommen. Dies führe gerade bei – für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und für die Wahrnehmung der verantwortlichen und gewissenhaften Ausübung des Richteramtes – höheren Aktivbezügen zu einer eklatanten Einbuße beim Übertritt in den Ruhestand. Ursache dieser Einbuße sei, dass die vom Staat versprochene zweite Säule der Pensionskasse – die betriebliche Altersvorsorge – vom Dienstgeber nicht ausreichend befüllt worden sei, um diese enorme Einbuße abzufedern. Zudem gebe es für Beamte auch keine Abfertigung, die zu einer Milderung beitragen würde.
In den Grußworten betonte Andreas Buchta-Kadanka, Leiter der Sektion III „Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation“ im Bundeskanzleramt, dass eine nachhaltige Absicherung von Funktionsträgern des Staates wichtig sei und die bestehenden hohen Vertrauenswerte in die Rechtsprechung sich auch in entsprechenden Bezugshöhen bis ins Alter widerspiegeln sollten.
Der Präsident des tschechischen obersten Verwaltungsgerichts Karel Šimca strich in seinem Eröffnungsstatement hervor, dass die Notwendigkeit der finanziellen Absicherung der Richter:innen auch in das Bewusstsein der Bürger:innen gebracht werden müsse, damit hohe Gehälter und Pensionsbezüge auch eine entsprechende Akzeptanz in der Bevölkerung erfahren.
Markus Thoma, nunmehr Ehrenpräsident des Dachverbandes der Verwaltungsrichter:innen, bedankte sich bei allen Mitgliedern und betonte, wie wichtig die Unterstützung jedes einzelnen Mitglieds sei, damit Standesvertreter entsprechend agieren und für den Stand eintreten können. Sein Nachfolger, der neu ernannte Präsident des Dachverbandes der Verwaltungsrichter:innen Franz Philipp Sutter, hob hervor, dass die Verwaltungsrichter:innen seit Bestehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zusammengewachsen seien und unterstrich dabei die besondere Rolle des Dachverbandes im Austausch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entwicklung eines einheitlichen Richterbildes.
Berührend waren auch die Einführungsworte von Natalia Blazhivska, Richterin am Obersten Verwaltungsgericht in der Ukraine und Vizepräsidentin der gesamtukrainischen Verwaltungsrichter:innenvereinigung. Sie betonte, dass die Entlohnung nicht nur eine Finanzfrage sei, sondern vielmehr eine Verfassungsfrage.

Heribert Franz Köck, emeritierter Universitätsprofessor am Institut für Europarecht der Johannes-Kepler-Universität Linz, machte einen Streifzug durch die rechtlichen Grundlagen des Europarates, der UNO und der EU. Wie hoch die Besoldung der Richter:innen sein müsse, könne zahlenmäßig nicht nach einheitlichen Besoldungsregeln aus diesen Vorschriften abgeleitet werden. Die angemessene Besoldung werde vielmehr als Frage an den Staat gesehen, wie viel ihm die Richter:innen wert seien, verbunden mit der Hoffnung, dass der Staat dieser Aufgabe entsprechend nachkomme. Nach den rechtlichen Grundlagen müssten jedenfalls zwei Kriterien für die angemessene Besoldung von Richter:innen, die auch für den Ruhebezug wesentlich seien, erfüllt werden: Einerseits die Bedeutung des richterlichen Amtes und die damit einhergehende Verantwortung und andererseits die Immunisierung vor Einfluss von außen. Richter:innen sollen vergleichbar entlohnt werden, wie z.B. die Abgeordneten im Nationalrat, Mitglieder der Bundes- oder der Landesregierung. Der Ruhebezug soll dabei dem Letztbezug möglichst nahekommen, da auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs der Ruhebezug ein lebenslanges Treueverhältnis zum Staat widerspiegle.
Die tatsächliche Situation sehe laut Europäischer Kommission jedoch auch in Österreich und Deutschland anders aus und lasse die Besoldung der Richter:innen zu wünschen übrig. Neben objektiven Hindernissen für die angemessene Besoldung der Richter:innen wie die Knappheit der Mittel, dem Niedergang des Ansehens des Beamtentums, die Nivellierung der Pensionen der Beamten, die Kürzung der Witwenpension, gebe es auch subjektive Barrieren, wie etwa der Neid in der Gesellschaft, den Privilegienabbau forciert in den Medien, aber auch das fehlende Bewusstsein über das richterlichen Ansehen aufgrund der besonderen Stellung und Verantwortung.
Köck konstatierte, es fehle das Bewusstsein in der Gesellschaft, dass Richter:innen ein angemessener Lebensstandard wegen ihrer gehobenen Position und zur Sicherung der Freiheit vor Einflussnahmen zustünde. Es müsse der Wert der Arbeit der Richter:innen bewusst gemacht werden, damit auch die Bevölkerung die Notwendigkeit einer höheren Besoldung erkenne und entsprechendes Handeln der Politik unterstütze und mittrage.
Die Unabhängigkeit bis ins Alter im Titel der Veranstaltung bringe die Sorge zum Ausdruck, dass eine entsprechende Versorgung im Alter nicht gegeben und die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich nicht vollständig abgesichert sei.

Daniel Hissnauer, Richter am deutschen Bundesverwaltungsgericht, führte zu den rechtlichen Vorgaben in Deutschland aus, dass aus der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter:innen ein amtsangemessener Unterhalt lebenslang (also Besoldung und Versorgung als Alimentation) zu gewähren sei. Die Angemessenheit sei anhand des Ranges und der Bedeutung der ausgeübten Funktion zu definieren und umfasse auch den Lebensstandard für die gesamte Familie. Der Vortragende gab zu bedenken, dass der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Regelung habe. Entscheidungen der Höchstgerichte gebe es in Deutschland nur zur angemessenen Besoldung im Aktivdienst, jedoch nicht zur Versorgung in der Pension. Gegenwertig sei eine Vollversorgung von Richter:innen im Ruhestand durch den Staat vorgesehen. Tatsächlich werde im Schnitt 66,7 % vom Letztbezug für die Versorgung im Alter gewährt. Hissnauer betonte, dass eine Kürzung der Pensionen dazu führe, dass man bereits im Aktivbezug selbst für eine Vorsorge sorgen müsse, was wiederum faktisch zu einer Gehaltsreduktion führe. Zu beachten seien auch die fortdauernden Pflichten in der Pension bei Richter:innen, wie etwa die Verfassungstreuepflicht, im Unterschied zu „normalen“ Pensionist:innen.