
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vier Fragen zur Auslegung der seit 1. Juli 2026 geltenden Status-Verordnung (EU) 2024/1347 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Einerseits geht es materiell darum, ob die österreichische Beschränkung subsidiär Schutzberechtigter auf das Niveau der Grundversorgung mit Art. 31 der neuen Status-VO vereinbar ist. Andererseits stellt das LVwG eine eigenständige verfahrensrechtliche Frage dazu, ob und wie ein Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gewähren kann (muss), auch wenn das nationale Verfahrensrecht die vorläufige Zuerkennung der begehrten Leistung nicht vorsieht.
Ausgangsverfahren betreffend drei minderjährige Kinder
Dem Verfahren liegen Beschwerden von drei minderjährigen Kindern zugrunde, denen gemeinsam mit ihrer Mutter der Status subsidiären Schutzes zuerkannt worden sei. Ihr Vater sei asylberechtigt, berufstätig und erziele nach den Feststellungen des Gerichts ein monatliches Einkommen von 1.775,24 Euro, dies 14-mal jährlich.
Die fünfköpfige Familie lebe in einer 27 m² großen Einzimmerwohnung, für die monatlich 800 Euro Miete zu bezahlen sei. Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Anmietung einer adäquaten Wohnung sowie die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs, Hausrat und mit dem Schulbesuch verbundenen Aufwendungen durch die Familie nicht hinreichend finanziert werden könne. Zwei der Kinder könnten zudem eine von Pädagoginnen empfohlene Nachmittagsbetreuung zur Sprach- und Integrationsförderung aus finanziellen Gründen nicht besuchen.
Seit 1. August 2025 erhalten die drei Kinder nach den Feststellungen des Gerichts faktisch keine Sozialhilfeleistungen.
Grundversorgung oder Mindestsicherung?
Nach Art. 31 Abs. 1 der Status-Verordnung seien Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, hinsichtlich der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe wie Staatsangehörige des schutzgewährenden Mitgliedstaates zu behandeln. Für Personen mit subsidiärem Schutzstatus könne die Gleichbehandlung hinsichtlich der Sozialhilfe nach Art. 31 Abs. 2 auf sogenannte „Kernleistungen“ beschränkt werden.
Nach der Tiroler Rechtslage würden subsidiär Schutzberechtigte Sozialhilfe hingegen nur als Kernleistungen auf dem Niveau der Grundversorgung erhalten, vom persönlichen Anwendungsbereich der Mindestsicherung seien sie ausgeschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht zeigt in seinem Beschluss erhebliche Unterschiede zwischen beiden Leistungssystemen auf. Den Beschwerdeführern stünden nach dem für österreichische Staatsbürger geltenden Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) höhere Grundleistungen unter andere Voraussetzungen zu, als nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz. Für den Anspruch auf Grundversorgung sei das Bestehen einer Notlage Voraussetzung, dafür müsse es an einer angemessenen Unterkunft und der notwendigen Verpflegung und Bekleidung mangeln. Im Rahmen der Mindestsicherung bestehe eine Notlage selbst dann, wenn Einkünfte bestehen, sofern diese zu keiner Richtsatzüberschreitung führen.
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, vorhandenes Vermögen und freiwillige Leistungen von dritter Seite würden anders bei der Bemessung berücksichtigt. Die Familienbeihilfe zähle beim TMSG nicht als Einkommen im Gegensatz zur Grundversorgung.
Vier Fragen an den EuGH
Das Landesverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss vom 17.09.2026, LVwG-2026/23/2184, vier Fragen an den EuGH gerichtet. Das LVwG möchte zunächst geklärt wissen, ob Art. 31 der Status-Verordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der subsidiär Schutzberechtigte Sozialhilfe nur in jener Form und Höhe erhalten, die auch Personen während eines noch anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz zusteht, während Staatsangehörige günstigere Mindestsicherungsleistungen erhalten.
Die zweite Vorlagefrage betrifft den Begriff der „Mindesteinkommensunterstützung“. Zu klären ist, ob darunter jene Leistungen zu verstehen sind, die Staatsangehörigen als Grundleistung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gewährt werden, und ob diese von den Leistungen abzugrenzen sind, die Antragstellern während des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz gewährt werden.
Mit der dritten Frage möchte das Landesverwaltungsgericht wissen, wie der Begriff des „Wohngeldes“ in Art. 31 Abs. 2 lit. d der Status-Verordnung zu verstehen ist. Konkret geht es darum, ob subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich Leistungsart, Leistungshöhe und Anspruchsvoraussetzungen dieselben Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs erhalten müssen wie Staatsangehörige oder ob ihnen ein anders ausgestalteter und niedrigerer Zuschuss gewährt werden darf.
Bei der vierten Vorlagefrage fragt das Landesverwaltungsgericht den EuGH, ob aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes die für den vorläufigen Rechtsschutz im nationalen Recht geltenden Kriterien sinngemäß heranzuziehen sind. Dabei geht es auch um die Frage, ob das Verwaltungsgericht die im Hauptverfahren strittige Rechtsposition vorläufig von Amts wegen gewähren darf oder sogar gewähren muss, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen. Die Frage rührt daher, dass im nationalen Recht eine Möglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist, während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorläufig eine Rechtsposition einzuräumen – etwa Sozialhilfeleistungen vorläufig zuzuerkennen..
Antrag auf beschleunigtes Verfahren und Anonymisierung
Das Landesverwaltungsgericht hat beim EuGH die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. Zur Begründung verweist es insbesondere auf das Kindeswohl. Die drei Beschwerdeführer erhalten derzeit weder Grundversorgung noch Mindestsicherung.
Wegen der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer beantragte das Landesverwaltungsgericht außerdem beim EuGH die Anonymisierung ihrer Identität.
Hier geht es zum Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol ….
Siehe in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts: BVerfG: verfassungswidrige Unterstützung für Asylwerber ist besser als gar keine …