
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Deutschland hat zur Frage, ob die Asylwerberunterstützung dem Grundgesetz (GG) entspricht und ausreichend hoch ist, eine Entscheidung von „pragmatischer Eleganz“ gefällt: Danach wurde die Höhe der Leistungen ab September 2018 mangels Aktualisierung als verfassungswidrig eingestuft. Trotzdem ist nach dieser Entscheidung keine Nachzahlung für diesen Zeitraum zu leisten.
Hintergrund der Entscheidung war eine alleinerziehende Mutter und ihr siebenjähriges Kind, beide Staatsangehörige Eritreas, die mit einer Duldung in einer gemeinsamen Wohnung wohnten und während der ersten (damals noch) 15 Monate in Deutschland reduzierte Bezüge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von insgesamt 1.096 Euro (inklusive Unterkunft) erhielten. Während dieses noch nicht verfestigten Aufenthalts steht nach dem eigenständigen Sondersystem ganz bewusst weniger Geld zu, solange die Bleibeperspektive im Land rechtlich noch als unklar gilt. Erst nach Ablauf dieser Wartefrist verlässt man die Kürzungsklasse und erhält die deutlich höheren Leistungen.
Die beiden klagten zunächst gegen die Höhe dieser Leistungen, da sie die Beträge für unzureichend hielten. Das BVerfG entschied, dass grundsätzlich allen Menschen unabhängig vom Aufenthaltsstatus gleichermaßen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu garantieren ist. Das Gericht betonte, dass für geduldete Asylbewerber:innen in den ersten 15 Monaten im Ausgangspunkt das Existenzminimum bei den soziokulturellen Bedarfen gekürzt werden darf. Geduldete Personen, die voraussichtlich nur kurz im Land bleiben, hätten einen geringeren Integrationsbedarf, sodass das Existenzminimum zum Beispiel keine Fernseh- oder Computernutzung und keine Freizeit- und Sprachkurse abdecken müsse. Diese Unterscheidung ist im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums vertretbar, ebenso wie die 15-monatige Wartefrist, bevor dann erst Anspruch auf den gesamten Betrag entsteht.
Den Richter:innen fehlte jedoch das Verständnis dafür, dass die Anpassung der Sätze anhand der aktuelleren Daten zwei Jahre lang nicht gesetzlich beschlossen wurde. Durch das Verschleppen der gesetzlichen Aktualisierung fehlten den Betroffenen handfeste Beträge.
Auch wenn die betroffenen Passagen des § 3 AsylbLG a.F. daher mit dem GG unvereinbar seien, wurden sie aber nicht für nichtig erklärt, da andernfalls diese Normen rückwirkend komplett ungültig gewesen wären, sodass für die Betroffenen überhaupt keine gesetzliche Grundlage für irgendwelche Auszahlungen mehr vorgelegen wäre. Dies hätte nach Ansicht des Gerichts einen noch gravierenderen Verstoß gegen das GG bedeutet, als die nicht angepassten Beträge. Da die Leistungen zudem nicht „evident unzureichend“ waren, also das physische Überleben stets gesichert war, verzichtete das Gericht auf die Anordnung einer rückwirkenden Neufestsetzung.
Beschluss vom 15.04.2026, Az. 1 BvL 5/21
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Hier geht es zum Beitrag in der LTO: BVerfG rügt Berechnungsgrundlage für Asylbewerberleistungen