VfGH: Hypo Vorarlberg Bank AG unterliegt dem IFG

Die im Eigentum des Landes Vorarlberg stehende Bank verweigerte Informationen und wurde das Grundrecht auf Zugang zu Informationen verletzt, entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 30.06.2026, E 3982/2025. Der Gerichtshof behob den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, da die Hypo Vorarlberg Bank AG nicht als börsennotierte Gesellschaft zu qualifizieren ist.

Nachdem einem Journalisten die im – mittelbaren – Eigentum des Landes Vorarlberg stehende Aktiengesellschaft, die Hypo Vorarlberg Bank AG, Informationen verweigert hatte, beantragte er beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) die Entscheidung über die Streitigkeit gemäß § 14 IFG. Das LVwG entschied, dass die Bank AG von der Informationspflicht ausgenommen sei (§ 13 Abs. 3 IFG), weil sie Anleihen emittiere und daher als „börsennotierte Gesellschaft“ anzusehen sei.

Der VfGH stellt klar, dass nicht jede rechtswidrige Anwendung des IFG durch ein Verwaltungsgericht zu einer Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Informationen führt, sondern nur qualifizierte Fehler (die in die Verfassungssphäre reichen) vom VfGH aufgegriffen werden, wobei er die besondere Ausgestaltung des Grundrechts berücksichtigt. Darüber hinaus obliegt dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die rechtliche Überprüfung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes zur Informationsfreiheit. Im vorliegenden Fall der Hypo Vorarlberg Bank AG unterlief dem LVwG ein solcher – qualifizierter – Fehler, der in die Verfassungssphäre reicht:

Der VfGH beurteilt die Ausnahme der „börsennotierten Gesellschaften“ von der Informationspflicht (§ 13 Abs. 3 IFG) an sich nicht als verfassungswidrig. Die betreffende gesetzliche Regelung des IFG wurde gleichzeitig mit der Verfassungsbestimmung des Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG im Nationalrat beschlossen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verfassungsgesetzgeber diese Ausnahme akzeptiert hat.

Jedoch entschied der VfGH, dass das LVwG den Begriff „börsennotierte Gesellschaften“ zu weit ausgelegt und damit das verfassungsgesetzliche Recht des Journalisten auf Zugang zu Informationen verletzt hat. Börsennotierte Gesellschaften sind nur solche, deren Aktien an einer Börse zum Handel zugelassen sind. Während solche Unternehmen etwa bestimmte Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlichen müssen, gilt das für Emittenten sonstiger Wertpapiere wie die Hypo Vorarlberg Bank AG nicht.

Die Ausnahme von der Informationspflicht ist restriktiv auszulegen, weil sie in ihrem Anwendungsbereich ipso iure einen (gänzlichen) Ausschluss des verfassungsgesetzlich in Art. 22a Abs. 3 erster Satz B-VG gewährleisteten Informationsrechtes bewirkt. Damit unterscheidet sich eine solche Ausnahme strukturell von den Geheimhaltungstatbeständen gemäß Art. 22a Abs. 2 und 3 B-VG, nach denen in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse einerseits und dem Interesse an einer Geheimhaltung von Informationen andererseits erforderlich ist. Es verstößt daher gegen das Recht auf Zugang zu Informationen, auch solche Unternehmen wie die Hypo Vorarlberg Bank AG als börsennotierte Gesellschaften zu qualifizieren und damit vom Anwendungsbereich des IFG gänzlich auszuschließen.

Das LVwG muss daher neuerlich über den Antrag des Journalisten entscheiden.

VfGH-Erkenntnis E 3982/2025 vom 30. Juni 2026 (PDF, 0.3 MB)

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