VfGH: § 11 Abs. 2 IFG schließt zweistufigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden aus

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 24.06.2026, G 43/2026, die insgesamt 15 Gesetzesprüfungsanträge der Landesverwaltungsgerichte Steiermark und Vorarlberg auf Aufhebung von § 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) abgewiesen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Regelung hinreichend klar den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließt.

Anlassfälle waren Informationsbegehren betreffend eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Nach § 11 Abs. 1 IFG hat das informationspflichtige Organ dann, wenn es den Zugang zu einer Information nicht gewährt, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers hierüber binnen zwei Monaten nach Einlagen dieses Antrages einen Bescheid zu erlassen. § 11 Abs. 2 IFG regelt den Rechtsschutz gegen einen solchen Bescheid und sieht vor, dass das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten über eine Beschwerde zu entscheiden hat.

Da die begehrte Information vom Bürgermeister nicht erteilt wurde, wurde vom Informationswerber Beschwerde an des Landesverwaltungsgericht erhoben. Vor dem Hintergrund des Art. 118 Abs. 4 B-VG stellte sich für die Landesverwaltungsgerichte jeweils die Frage, ob nicht zunächst Berufung an den Gemeinderat hätte erhoben werden müssen. § 11 Abs. 2 IFG regle nicht mit gebotener Klarheit, ob gegen solche Bescheide der Instanzenzug innerhalb der Gemeinde ausgeschlossen sei oder nicht.

Der VfGH teilt diese Bedenken nicht. Der Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist vom jeweiligen Materiengesetzgeber zu verfügen; dies ist in Angelegenheiten der Informationsfreiheit der Bundesgesetzgeber. § 11 Abs. 2 IFG sieht nun einen derartigen – einheitlichen – Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vor. Die dort getroffene gesetzlichen Regelung, dass gegen einen „solchen Bescheid“ nach § 11 Abs. 1 IFG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann, steht schon ihrem Wortlaut nach einem solchen Instanzenzug entgegen und schließt einen solchen ausdrücklich aus. Diese Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf einen Bescheid des informationspflichtigen Organs, welches gemäß § 3 Abs. 2 IFG jenes Organ ist, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört, nicht jedoch (auch) die Berufungsbehörde.

Weiters führt der VfGH aus, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 2 IFG überdies nach ihrem Sinn und Zweck als eine abschließende Regelung des Rechtsschutzes zu verstehen ist. Sie bezweckt im Verein mit anderen Vorschriften des IFG eine (besonders) rasche Klärung der Frage, ob und, wenn ja, in welcher Weise eine vom Informationswerber begehrte Information zugänglich zu machen ist oder nicht. Ein innergemeindlicher Instanzenzug ohne verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur raschen Entscheidung würde dem vom Gesetzgeber verfolgten Anliegen der Verfahrensbeschleunigung entgegenlaufen. Aus diesem Grund schließt § 11 Abs. 2 IFG einen zweistufigen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus.

Hier geht es zur Entscheidung des VfGH …

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