
Im Rechtspanorama der Presse wird heute berichtet, dass die Kommission zur Auswahl des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) am 8. Juni 2026 tage. Notwendig wurde die Nachbesetzung, da Michael Sachs Ende Februar altersbedingt in den Ruhestand getreten ist. Die Kommission habe die Aufgabe, der Regierung einen Dreiervorschlag zu erstatten, die dann eine Person dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorschlägt. Laut Regierungsprogramm sei bereits festgelegt, dass das Vorschlagsrecht für den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des BVwG dem Bundeskanzler zukomme.
Es haben sich elf Kandidat:innen beworben, durchwegs Richter:innen des BVwG. Besetzt sei die Kommission mit den jeweiligen Präsidenten der drei Höchstgerichte, mit dem Sektionschef des Justizministeriums und zwei Universitätsprofessor:innen. Dies entspricht zwar den gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) nicht aber den europäischen Standards, deren Einhaltung Österreich laufend in den Rechtsstaatlichkeitsberichten eingefordert wird. Nach diesen hätte eine Kommission, die mehrheitlich aus Richter:innen besteht, die Auswahl zu treffen.

Der Dachverband der Verwaltungsrichter:innen fordert seit langem im Einklang mit den rechtsstaatlichen Standards des Europarates, der Europäischen Union und den Empfehlungen der EU-Rechtsstaatlichkeitsberichte der letzten Jahre auch für die Leitungsfunktionen der Verwaltungsgerichte (Präsident:in und Vizepräsident:in) transparente, objektiv nachvollziehbare Auswahlverfahren; wesentlich ist dabei auch die maßgebliche Einbindung unabhängiger richterlicher Gremien in sämtliche Phasen der Besetzung. In diesem Zusammenhang wurde auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die im BVwGG vorgesehene Kommission für Besetzungsvorschläge nicht europarechtlichen Anforderungen genügt.
Der Dachverband wird daher nicht müde seine Forderung zu wiederholen, auch für Leitungsfunktionen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Besetzungsverfahren einzurichten,
- in die – europäischen Vorgaben für rechtsstaatliche Justizsysteme entsprechend – unabhängige richterliche Gremien verpflichtend eingebunden werden, von deren Reihung nur begründet abgewichen werden darf (wie dies etwa § 33a RStDG für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorsieht),
- die entscheidenden Auswahlerwägungen auch transparent zu machen (die Besetzung höchster Ämter in unserer Republik ist „res publica“, also von öffentlichem Interesse) und
- letztlich auch eine effektive Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch unabhängige Gerichte vorzusehen.
Nur so kann das Vertrauen in die unpolitische Leitung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Unabhängigkeit sichergestellt werden.
Hier geht es zum Artikel in der Presse …
Hier geht es zum Forderungspapier des Dachverbandes …
Siehe auch: Besetzung der österreichischen Spitzenverwaltung zunehmend parteipolitisch