VwGH: Ausreichende Begründung bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Entnahme von Tieren während der Schonzeit erforderlich

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.05.2025, Ra 2024/03/0068, zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Entnahme von Tieren während der Schonzeit zu privaten Zwecken ausgesprochen, dass diese privaten Zwecke ausreichend darzulegen und im Spruch zu nennen sind.

Im vorliegenden Fall ging es um den Antrag auf Bewilligung der Entnahme von einem Birkhahn, für den in Oberösterreich eine ganzjährige Schonzeit gilt. Die Entnahme sollte zu privaten Zwecken innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes im Mai für das Jagdjahr 2024/25 erfolgen, eine nähere Begründung wurde nicht genannt. Genau dies wurde vom Tierschutzverein, eine nach dem UVP-Gesetz anerkannte Umweltorganisation, in der Revision gegen die Abweisung der Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid dargelegt.

Der VwGH führte zunächst zur Revisionsberechtigung des Tierschutzvereins aus, dass  im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage anzunehmen ist, dass einer Umweltorganisation ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung jener nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie der unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union zukommt, auch wenn der Landes- bzw. Bundesgesetzgeber einer Umweltorganisation nicht ausdrücklich auf Grundlage des Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof einräumt. Diese Umweltorganisationen sind daher in diesem Umfang gestützt auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vom 9. August 2021, Ra 2021/03/0128 – berechtigt, Revision zu erheben. Mit dem Oö. Jagdgesetz wurden auch Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie umgesetzt, welcher auch die Bejagung des Birkwildes unterliegt, sodass dem Verein eine Revisionsberechtigung zukommt.

Zur Frage der ausreichenden Begründung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung führt der VwGH zunächst aus, dass grundsätzlich eine Ausnahme vom Verbot der Bejagung während der Schonzeit nach dem Oö. Jagdgesetz im Einklang mit der Vogelschutz-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen auch „zu privaten Zwecken“ möglich ist, jedoch nur dann, wenn es „keine anderweitige zufriedenstellende Lösung“ gibt. Bescheide, mit denen Ausnahmen nach § 43 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 bewilligt bzw. verfügt werden, haben insbesondere „Angaben über den Ausnahmegrund“ zu enthalten. Dabei handelt es sich um verbindliche, die Ausnahme konstituierende Angaben, die deshalb in den Spruch des Bescheides (bzw. verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) aufzunehmen sind.

Im Falle einer Ausnahme nach § 43 Abs. 2 Z 5 Oö. Jagdgesetz 2024, also zu einem sonstigen öffentlichen oder privaten Zweck, ist der betreffende konkrete Zweck als Ausnahmegrund iSd § 43 Abs. 6 Z 2 Oö. Jagdgesetz 2024 in den Bescheid (bzw. das Erkenntnis) aufzunehmen. Mangels herangezogenen Ausnahmegrundes (konkreten Zweck) im angefochtenen Erkenntnis ist die Begründung des Verwaltungsgerichts für das erforderliche Fehlen anderer zufriedenstellender Lösungen nach § 43 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 nicht überprüfbar. Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen, das sich gegen die Annahme richtet, die Arterhaltung des Birkwildes (insbesondere die Habitatpflege) erfordere dessen Bejagung, ist im Revisionsfall daher nicht weiter einzugehen.

Im vorliegenden Fall haben weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht den Zweck der Ausnahme im Spruch ausreichend dargelegt und konnte dieser auch der Begründung nicht zweifelsfrei entnommen werden, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufhob.

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