Gehaltsreform in Kärnten zu Lasten der Richter:innen des LVwG Kärnten beschlossen

Der Kärntner Landtag hat am 17.07.2025 die Gehaltsreform für Richter:innen des LVwG Kärnten beschlossen. Die von den Standesvertretungen geforderten Änderungen wurden fast zur Gänze ignoriert, was zur Folge hat, dass zukünftig ernannte Richter:innen schlechter gestellt werden, als derzeit ernannte Richter:innen. Zudem wurden die bestehenden Diskriminierungen im Gehaltssystem nicht aufgelöst und Systemwidrigkeiten beibehalten. Dieser Gesetzwerdungsprozess gibt Anlass zur Sorge und führt zu einer Schwächung der richterlichen Unabhängigkeit.

Benachteiligung zukünftig zu ernennender Richter:innen

Vergleicht man die bislang bestehende Gehaltstabelle mit der zukünftigen, so liegt eine Einbuße bei der Lebensverdienstsumme für zukünftige Richter:innen von ca. 17 % vor. Das neue Gehaltsschema befindet sich auch deutlich unter dem Gehaltsschema für Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes. Das wird die zukünftig zu ernennenden Richter:innen ab der Kundmachung treffen.

Aufgrund dieser Novelle des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes wird es in Zukunft drei Klassen von Richter:innen am LVwG Kärnten geben, die jeweils unterschiedlich bezahlt werden, ohne eine entsprechende sachliche Rechtfertigung. Dies deshalb, weil auch die derzeit bestehenden Diskriminierungen, die bereits zu zwei Klassen von Richter:innen bei der Bezahlung geführt haben, durch die Reform nicht beseitigt wurden.

Optionsmöglichkeit führt nur zu Verschlechterungen

Es wurde nunmehr – im Unterschied zum Begutachtungsentwurf – eine Optionsmöglichkeit zum Übertritt in das neue Gehaltsschema in die Übergangsbestimmungen der Novelle aufgenommen, sodass gesetzlich die Möglichkeit besteht, in das neue – schlechtere – Gehaltsschema zu wechseln. Diese Optionsmöglichkeit ist aber nur ein theoretische, da sie für keine:n der derzeit ernannte:n Richter:in eine Verbesserung darstellen würde, sondern die Entlohnung dann schlechter sein würde.

Alte Systemwidrigkeiten belassen – neue Problemfelder kommen hinzu

Bestehende Systemwidrigkeiten wurden nicht aufgelöst, weil nach wie vor nur mit Zulagen für bestimmte Tätigkeiten die Entlohnung beim alten Gehaltsschema verbessert werden kann, ohne entsprechende sachliche Rechtfertigung dafür.

Zukünftig ist für die Vorrückung der Vorrückungsstichtag maßgeblich, der mit der Ernennung an das LVwG Kärnten festgesetzt wird. Dabei ist für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe ein Zeitraum von sieben (!) Jahren (ansonsten vier Jahre) vorgesehen mit der Begründung, dass die ca. dreijährige Anrechnung der Zeiten zwischen Beendigung der allgemeinen Schulpflicht und dem vollendenten 18. Lebensjahr ausgeglichen werden sollen. Dazu ist anzumerken, dass einerseits diese Zeiten bei den derzeitigen Richter:innen am LVwG Kärnten bislang nicht angerechnet wurden und andererseits diese Art der Anrechnung – durch simple Verlängerung der Vorrückung – im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH (25.02.2025, C146/23 und C-374/23) steht.

Als weiteres Problemfeld der Ungleichbehandlung ist die Anrechnung der Vordienstzeiten anzuführen. Gesetzlich sind fünf Jahre Berufserfahrung vorgesehen; bringt man diese aus der Privatwirtschaft mit, so erscheint eine volle Anrechnung aufgrund der Bestimmung des § 145 K-DRG nicht möglich. So werden beispielsweise erfahrene Rechtsanwält:innen unsachlich diskriminiert und werden sich wohl auch nicht für eine Richterposition bewerben.

Abschließend ist anzumerken, dass durch die Novelle bestehende Problemfelder nicht gelöst, sondern neue geschaffen wurden. Die Standards bei der Entlohnung von Richter:innen werden nicht beachtet und werden die bestehenden Diskriminierungen von Richter:innen nicht beseitigt. Das Land Kärnten ist seiner Verantwortung für die Gerichtsbarkeit auf Landesebene nicht nachgekommen.

Siehe auch: Dachverband und VRV: Geplantes Gehaltsschema für Richter:innen des LVwG Kärnten widerspricht standesgemäßer Entlohnung und löst bestehende Diskriminierungen nicht

Stellungnahme der VRV zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird

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