
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) behob mit seinem Erkenntnis vom 29.04.2024, Ro 2024/05/0010, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), wonach die Wiener Landesregierung zuständig wäre, auf Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien festzustellen, ob ein Bauvorhaben UVP-pflichtig ist. Das BVwG ging davon aus, dass bei dem vorliegend gegebenen funktionellen Verständnis des Behördenbegriffs dem Verwaltungsgericht die Befugnis zukomme, als „mitwirkende Behörde“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 7 erster Satz UVP-G einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht bei der zu dieser Feststellung zuständigen Behörde zu stellen. Der VwGH hat dies im Revisionsverfahren anders gesehen.
Gemäß § 2 Abs. 1 UVP-G sind mitwirkende Behörden im Sinn dieses Gesetzes jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens unter den in dieser Bestimmung angeführten Fällen zuständig wären. Auch wenn in einer Bestimmung lediglich von der „Behörde“ die Rede ist, hindert dies für sich allein nicht deren Anwendung durch die Verwaltungsgerichte.
Schon aus der Bezeichnung „mitwirkende Behörden“ im Zusammenhalt mit den in verschiedenen Bestimmungen des UVP-G vorgesehenen konkreten Mitwirkungsrechten ist zu ersehen, dass diesen Behörden eine besondere, aktive Rolle in dem von der UVP-Behörde durchzuführenden Verfahren zukommt. Sie sollen der UVP-Behörde „Hilfe leisten“, etwa durch Mitwirkung an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens und Erstattung von Vorschlägen für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter:innen (vgl. § 5 Abs. 3 UVP-G). Den Behörden steht aufgrund unionsrechtlicher Anforderungen zu ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich ein Stellungnahmerecht zu, sodass diesen Verwaltungsbehörden, die zunächst jedenfalls abstrakt sachlich und örtlich ein besonderes Naheverhältnis zu einem Vorhaben aufweisen, eine spezifische Rolle zukommt. Aufgrund dieser ausschließlich den Verwaltungsbehörden zukommenden Rolle entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, dass an deren Stelle ein im Beschwerdeverfahren zuständig gewordenes Verwaltungsgericht in diesem einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G stellt.
Bei den Mitwirkungsrechten der Behörden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G handelt es sich sohin um solche, die spezifisch nur den Verwaltungsbehörden zukommen sollen und auch infolge des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keinen anderen Bedeutungsgehalt zukommen soll. Demnach kommt auch eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung im Wege des § 17 VwGVG nicht in Frage. Der vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligungen gestellte UVP-Feststellungsantrag erweist sich daher als unzulässig. Der VwGH behob daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Hier geht’s zum Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ro 2024/05/0010
Hier geht’s zum früheren Beitrag zum Erkenntnis des BVwG: Judikatur BVwG / UVP-Feststellungantrag von Landesverwaltungsgericht zulässig – Verwaltungsrichter:innen-Vereinigung