Ein Initiativantrag an den Kärntner Landtag über die Änderung des Gesetzes über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages (K-UAG) sieht vor, dass das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Kärnten eine auf Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG gestützte neue Kompetenz im Zusammenhang mit Aktenvorlagen an Untersuchungsausschüssen erhalte soll.
Das LVwG Kärnten soll zur Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Vorlage von Akten und Unterlagen sowie zur Entscheidung über die Anfechtung einer Entscheidung des Präsidenten des Landtages über die Freigabe von Informationen im Zusammenhang mit Untersuchungsausschüssen im Kärntner Landtag herangezogen werden. Dabei soll das LVwG in einem Senat ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen zwei Wochen, seine Entscheidung treffen.
Gestützt wird diese neue Kompetenz laut den Erläuterungen des Initiativantrages auf Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG, der eine generelle Ermächtigung an die einfache Gesetzgebung enthalte, den Verwaltungsgerichten neue Aufgaben zuzuweisen.
Der Kärntner Landtag hat bereits am 27. Juli 2023 mittels Beschluss die Landesregierung ersucht, eine Novellierung des K-UAG vorzunehmen. Bereits in diesem Beschuss ist die Schaffung einer Zuständigkeit des LVwG Kärnten zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten betreffend die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Akten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf Antrag des Untersuchungsausschusses, eines Viertels seiner Mitglieder oder des jeweils Vorlagepflichtigen mit einer Entscheidungsfrist von zwei Wochen vorgesehen.
Die Feststellungskompetenz des LVwG soll verbindlich Klarheit schaffen, falls Meinungsverschiedenheiten darüber auftreten, ob die Ablehnung von Akten und Unterlagen durch die im Beweisbeschluss oder in der ergänzenden Beweisanforderung bezeichnete Stelle oder Unternehmung rechtens oder nicht rechtens ist. Zudem soll Rechtsschutz gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Landtages gewährt werden, die die Freigabe von als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Informationen betrifft, die in vorgelegten Akten und Unterlagen enthalten sind.
Im Burgenland hat das LvwG ebenso Kompetenzen im Zusammenhang mit U-Ausschüssen im Landtag, diese sind aber anders ausgestaltet (vgl. § 20a ff Bgld. LVwGG). Ansonsten erkennt der Verfassungsgerichtshof über Meinungsverschiedenheiten im Untersuchungsausschuss des Nationalrates (vgl. Art. 138b B-VG).