VfGH kippt Teile der COFAG-Grundlagen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die Regelungen betreffend die COVID-19-Finanzierungsargentur (COFAG) im Bundesgesetz über die Errichtung einer Abbaubeteiligungs AG des Bundes (ABBAG-Gesetz) teilweise verfassungswidrig sind, da die Art und Weise der Ausgliederung unsachlich war und Unternehmen zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben.

Das ABBAG-Gesetz ermöglicht „finanzielle Maßnahmen“ zugunsten von Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Zu diesem Zweck wurde die COFAG gegründet und vom Bund finanziell so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler als Verordnungen erlassen werden. Weitere Vorgaben ergeben sich aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag, den die COFAG mit dem Bund abgeschlossen hat.

Die Tätigkeit der COFAG stellt staatliche Verwaltung dar und muss eine solche Ausgliederung in einen privaten Rechtsträger wie die COFAG bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Der VfGH hat festgestellt, dass die Ausgliederung gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt, da die COFAG nicht über die notwendige eigene Sachausstattung verfügte, insbesondere nicht die technische Ausstattung, um ihre Aufgaben in einer Art und Weise besorgen zu können, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch staatliche Organe gleichwertig ist. Zudem hat die COFAG im Ergebnis keine wesentlichen, selbständig zu erledigenden Aufgaben; die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen war und ist nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz im Wesentlichen den Finanzämtern übertragen. 

Als sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig hat der VfGH zudem die Bestimmung aufgehoben, dass auf die Gewährung von COVID-19-Ausgleichsleistungen kein Rechtsanspruch besteht. Dies, weil die Finanzhilfen als Entschädigung für Nachteile anzusehen sind, die Unternehmen durch epidemierechtliche Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote) erlitten haben. In einem solchen Fall muss es aber einen Rechtsanspruch geben.

Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft.

In weiteren Verfahren wurden auch Teile der als Verordnungen erlassenen Richtlinien für die Auszahlung von Finanzhilfen durch die COFAG als gesetzwidrig aufgehoben.

Hier geht es zur Presseaussendung des VfGH und den Entscheidungen ….

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