Zulässigkeit der nur teilweisen Aussetzung nach Vorabentscheidungsersuchen

In einem Vorabentscheidungsverfahren wird nur national geregelt, ob die Anfrage ex lege eine Aussetzung bewirkt oder gegebenenfalls ein Aussetzungsbeschluss gefällt wird. Zum Umfang der Aussetzung hat nun der EuGH in einer bulgarischen Vorabanfrage Ausführungen gemacht.

Hat ein nationales Gericht gem Art 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, ist es ihm nicht durch Art 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verboten, das Ausgangsverfahren nur insoweit auszusetzen, als es Aspekte betrifft, auf die sich die Beantwortung dieses Ersuchens durch den Gerichtshof auswirken kann. Da ein Vorabentscheidungsersuchen auch in einem frühen Stadium des Ausgangsverfahrens an den Gerichtshof gerichtet werden kann, muss es dem vorlegenden Gericht daher freistehen, dieses Verfahren mit Verfahrenshandlungen fortzusetzen, die es für erforderlich hält und die keinen Zusammenhang zu den Vorlagefragen aufweisen (nämlich Verfahrenshandlungen, die das vorlegende Gericht nicht daran hindern würden, dem Beschluss oder Urteil im Rahmen des Ausgangsverfahrens nachzukommen), solange es auf die Antwort des Gerichtshofs wartet. 

Nach dem österreichischen Recht kann das Verfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden.

Hier geht’s zur Entscheidung EuGH 17.05.2023, C-176/22, ECLI:EU:C:2023:416, BK und ZhP (Suspension partielle de la procédure au principal)

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