Die Entscheidungen eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts (hier: BFG) können mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, auch wenn dies im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht ausdrücklich normiert ist (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, Ro 2021/09/0030).
Dienstbeurteilung eines Personalsenats erfolgt als „Beschluss“
Der Personalsenat des Bundesfinanzgerichts hatte für den Revisionswerber für das Kalenderjahr 2020 von Amtswegen eine Dienstbeschreibung durchgeführt und festgestellt, „unter Berücksichtigung der Kriterien des § 54 Abs. 1 RStDG“ habe sich die Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“ ergeben. Gemäß § 55 Abs. 2 RStDG könne der Richter gegen die Gesamtbeurteilung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Beschwerde an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes erheben. Da für das Bundesfinanzgericht kein Personalsenat eines übergeordneten Gerichtshofes bestehe, sei gegen diese Mitteilung ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte zu dieser Vorgangsweise des Personalsenats des BFG fest, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz sehe für die Dienstbeurteilung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte eine besondere Erledigungsform nicht vor, sodass die Dienstbeschreibung als Beschluss des Personalsenats der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliege.
Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sei die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Verwaltungsgerichte beim Verwaltungsgerichtshof in dem die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnden besonderen Bundesgesetz zu normieren. Das VwGG sehe in § 25a Abs. 2 keinen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse der vorliegenden Art vor; es handle sich dabei auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von § 25a Abs. 3 VwGG. Schon deshalb sei eine Revision gegen den gegenständlich angefochtenen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Kein amtwegiges Tätigwerden des Personalsenates; keine Parteistellung in Revisonsverfahren
Weiters stellte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung fest, es sei nicht die Aufgabe des Personalsenats, selbst dahingehende Erhebungen zu pflegen, welcher Richter zu beschreiben wäre, sofern nicht ein Fall einer obligatorischen Beschreibung nach § 51 Abs. 2 oder Abs. 5 RStDG vorliege. Ebenso wenig habe der Personalsenat, ohne dass einer der genannten Tatbestände dafür erfüllt wäre, aus eigenem Beschreibungen vorzunehmen. Dies liegt vielmehr in der Verantwortung des die Dienstaufsicht führenden Präsidenten.
Da es sich bei der Dienstbeschreibung durch den Personalsenat um die Entscheidung eines Gerichts und nicht um eine solche einer Verwaltungsbehörde handelt, komme dem Personalsenat in keinem Fall Parteistellung im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007 u.a.).
Behauptete Qualitätsmängel müssen überprüfbar und bekämpfbar sein
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, sei bei der Dienstbeurteilung ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen insofern außer Betracht zu bleiben hätten, als eine entsprechende Dienstfähigkeit des Beamten gegeben ist. Auch ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten könne für die Dienstbeurteilung und damit das Gesamtkalkül rechtserheblich sein.
Um eine qualitativ mangelhafte Leistung nachvollziehbar zu begründen, sei es erforderlich, Qualitätsmängel – zumindest illustrativ – überprüf- und bekämpfbar und gegebenenfalls unter Auseinandersetzung mit dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung festzustellen.
Für die Verneinung der vom Revisionswerber mit näherer Begründung eingewendeten, nur vorübergehende Verschlechterung seiner quantitativen Leistungen hätte es auch einer Darstellung der Leistung vorangegangener Perioden und einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damit bedurft. Zudem hätte der Revisionswerber seine zurückgegangenen Erledigungszahlen nicht bloß mit einem Hinweis auf die Pandemie begründet, sondern mit deren spezifischen Folgen auf die ihn familiär treffenden besonderen Betreuungspflichten. Von solchen wären aber keineswegs alle Richter gleichermaßen betroffen, wie in der Dienstbeschreibung pauschal argumentiert wird.
Die allein mit Mitteilungen des Präsidenten und durch „andere“ an den Berichter begründete Beurteilung des sozialen Verhaltens des Revisionswerbers als „nicht zufriedenstellend“ sei an Hand der Dienstbeurteilung nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hätte es näherer überprüf- und bekämpfbarer Feststellungen bedurft.
Anfechtbarkeit der Dienstbeurteilung auch vor dem Verfassungsgerichtshof
Auch der Verfassungsgerichthof hat in einem Verfahren gegen die von einem Personalsenat eines Verwaltungsgerichtes vorgenommene Dienstbeurteilung festgestellt, es könne grundsätzlich gegen Beschlüsse und Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte, welche in Ausübung der kollegialen Justizverwaltung ergehen, wie gegen jede andere von einem Verwaltungsgericht erlassene Entscheidung mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 9 B-VG oder mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG vorgegangen werden. Dies obwohl es sich dabei, materiell betrachtet, um erstinstanzliche Justizverwaltungsangelegenheiten handle (Beschluss vom 25. Juni 2021, E 1873/20219).