Aufschiebende Wirkung von Beschwerden auch für Arbeitslose und Notstandshilfebezieher
Der Verfassungsgerichtshof setzt seine mit der Entscheidung zur Zl. G 148/2014 vom 2.12.2014 begonnene Entscheidungslinie fort und hat jetzt auch die Bestimmung des § 56 Abs.3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes aufgehoben, welche die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen hat.
In seiner Entscheidung Zl. G 74/2014 ua vom 02.12.2014 setzt sich der Verfassungsgerichtshof ausführlich mit dem Argument auseinander, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen der großen Anzahl der Beschwerdefälle eine notwendige Maßnahme zur Verfahrensbeschleunigung sei bzw. im Interesse der Versicherungsgemeinschaft stehe.
Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass diese Argumente zwar erhebliches Gewicht haben, sie aber nicht das Kriterium der „Erforderlichkeit“ (Art 136 Abs. 2 B-VG) erfüllen, weil sie nicht dem Interesse des Versicherten Rechnung tragen. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werde nämlich der Versicherte mit allen Folgen einer möglicherweise rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange belastet, bis seine Beschwerde erledigt ist.
Da der Beschwerdeführer auch kein subjektives Recht auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat, ist auch die Regelung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abhängig zu machen, verfassungswidrig.