Verfahrensrecht: Ausweitung der Verfahrenshilfe zeichnet sich ab

Bereits in den Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten war Verfahrenshilfe ausdrücklich nur für Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen worden.

Diese Einschränkung hält der Verfassungsgerichtshof im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr für verfassungskonform und hat die Prüfung des § 40 VwGVG ( Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers) beschlossen.

Die fehlende Möglichkeit einer Verfahrenshilfe in Administrativverfahren könnte nach Auffassung des VfGH Art 6 EMRK verletzen, da „die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer … angesichts des beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte.“


Prozesskostenhilfe der EU-Grundrechtecharta noch nicht umgesetzt

Die Ausweitung der Verfahrenshilfe ist auch deshalb zu erwarten, weil auf diese Weise die bisher fehlende Umsetzung des Artikel 47 der Grundrechtecharta erfolgen könnte. Diese Bestimmung sieht im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich den Anspruch auf „Prozesskostenhilfe“ vor, eine Einschränkung dieser Unterstützung auf (Verwaltungs)Strafverfahren ist nicht vorgesehen.

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