VwGH: Bundespräsident ist zum Ernennungsverfahren des BVwG-Präsidenten auskunftspflichtig

In einem Auskunftsbegehren an das Bürgerservice der Hofburg nach dem Auskunftspflichtgesetz vor dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ersuchte ein Journalist um Übermittlung jener Dokumente, die dem Bundespräsidenten bei der Ernennung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Jänner 2024 vorlagen. Die Präsidentschaftskanzlei antwortete im Namen des Bundespräsidenten und erteilte die Auskunft zum Teil (und zwar hinsichtlich des begründeten Antrages der Bundesregierung auf Ernennung der vorgeschlagenen Person als Präsident des Bundesverwaltungsgerichts sowie die vom Bundespräsidenten unterfertigte Resolution zu dessen Ernennung).

Darüber hinaus erging ein Bescheid (unter dem Briefkopf der Präsidentschaftskanzlei und mit der Fertigungsklausel „Für die Kabinettsdirektorin:“), mit dem das Auskunftsbegehren im Hinblick auf die übrigen Dokumente (das Gutachten der Kommission gemäß § 2 Abs. 3 BVwGG über die Bewerber:innen samt Empfehlung zur Vorschlagserstattung sowie einen Aktenvermerk der Präsidentschaftskanzlei) gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurde, da die Übermittlung des Gutachtens die Rechte der Bewerber:innen nach Art. 8 EMRK sowie deren Geheimhaltungsrechte nach dem Datenschutzgesetz verletzen würde. Der Aktenvermerk dürfe nicht übermittelt werden, da er eine Aufbereitung der entscheidungsrelevanten Umstände für den Bundespräsidenten enthalte, die nicht Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein könne.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei weder das Gutachten noch der Aktenvermerk dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorlagen.

Aufgrund der dagegen erhoben Revision stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundespräsidenten die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz (wenn eine Auskunft nicht erteilt wird) beim Bundespräsidenten als auskunftspflichtigem Organ lag. Gemäß Art. 67a Abs. 3 B-VG ist zwar nunmehr in den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 B-VG betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten die Präsidentschaftskanzlei zuständig. Eine Zuständigkeit der Präsidentschaftskanzlei für die Erteilung von Auskünften nach Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. nach dem Auskunftspflichtgesetz in Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Bundespräsidenten war jedoch vor dem 1. September 2025 jedenfalls nicht gegeben. Trotzdem war unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei der Bescheid auch dem Bundespräsidenten zuzurechnen.

Weiters verwies der Gerichtshof auf die stRsp zur Nichterteilung der Auskunft, dass eine Verweigerung der Auskunft auf nachvollziehbare Feststellungen zu gründen ist. Die bloße Vermutung, es könnten in den begehrten Informationen Daten enthalten sein, die Verschwiegenheitspflichten unterliegen, reicht daher zur Begründung einer Auskunftsverweigerung nicht aus. Da das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegens der betroffenen beiden Dokumente weder konkrete Feststellungen zu den Umständen, auf die es die Verweigerung der Auskunft gestützt hat, getroffen, noch dazu, ob die Dokumente auch in ihrer Gesamtheit von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen, betroffen waren oder ob die Verweigerungsgründe nur für Teile der Dokumente zutrafen, ist sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Verwaltungsgerichtshof behob daher die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Da die Information, über die die Erteilung einer Auskunft begehrt wird, nicht bereits in dem von der belangten Behörde vorzulegenden Verwaltungsakt enthalten war, hätte das Verwaltungsgericht – um die erforderlichen Feststellungen in nachvollziehbarer Weise treffen zu können – somit die belangte Behörde auffordern müssen, die betroffenen Unterlagen vorzulegen.

Feststellungen fehlen auch dahingehend, in welcher Weise die Dokumente Informationen enthalten, deren Offenlegung eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht und ob hiervon die Dokumente in ihrer Gesamtheit betroffen sind. Nur wenn letzteres zutrifft, wäre die gegenständlich ausgesprochene gänzliche Verweigerung der Auskunft auch zulässig.

Hier geht’s zur Entscheidung vom 14.09.2026, Ra 2025/03/0009 …

Hier geht’s zur Pressemitteilung des VwGH …

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