VfGH: Norm in der Sozialhilfe zur Anrechnung von Einkommen im gemeinsamen Haushalt verfassungskonform interpretierbar

Mit Erkenntnis vom 05.03.2026, G 134-135/2025, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ausgesprochen, dass die Wortfolge in § 7 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Eine verfassungskonforme Interpretation der Norm zur Anrechnung des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen ist möglich, indem nicht verfügbares Einkommen außer Betracht bleibt.

Zwei Anträge des Landesverwaltungsgerichts Steiermark nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz haben beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wort- und Zeichenfolge „sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt“ in § 7 Abs. 1 SH-GG entstehen lassen. In seinem Prüfbeschluss ging der VfGH vorläufig davon aus, dass § 7 Abs. 1 SH-GG der sachlichen Rechtfertigung iSd Art. 7 Abs. 1 B-VG entbehre, weil bei der Anrechnung des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt werden könnten. Der VfGH wies aber auch darauf hin, dass § 7 Abs. 1 SH-GG verfassungskonform dahin ausgelegt werden könnte, dass die Bestimmung ausreichend Spielraum für eine differenzierte und somit sachliche Ausgestaltung der Anrechnung biete.

Diese letztere Argumentation hat sich als überzeugend erwiesen. Der VfGH begründet dies damit, dass bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen ist, die der Ausführungsgesetzgebung den weiteren Spielraum lässt. Ebenso gilt, dass wenn bei einer Rechtsnorm mehrere Interpretationen in Betracht kommen, jene zu wählen ist, nach der die Norm nicht als verfassungswidrig erscheint.

Nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 SH-GG ist nur die Anrechnung von „zur Verfügung stehenden“ Leistungen Dritter sicherzustellen. Dieser Wortlaut eröffnet die Möglichkeit, § 7 Abs. 1 zweiter Satz SH-GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass jene Teile des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger, die nicht zur Verfügung stehen, von der Einkommensanrechnung auszunehmen sind, wobei „zur Verfügung stehend“, vor dem Hintergrund der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, im Lichte des Sachlichkeitsgebotes auszulegen ist. Dies erfordert jedenfalls die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten sowie die Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen, der mit mehreren Bezugsberechtigten in einem Haushalt wohnt.

§ 7 Abs. 1 SH-GG kann dahingehend verfassungskonform interpretiert werden, dass in der Haushaltsgemeinschaft nur jene die Bemessungsgrundlage gemäß § 5 SH-GG übersteigende Einkommensteile eines unterhaltspflichtigen Angehörigen, die für die Unterstützung der bezugsberechtigten Person zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfeleistung dieser Person angerechnet werden können. Soweit das Einkommen zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, steht es jedenfalls nicht zur Verfügung. So interpretiert, entspricht § 7 Abs. 1 SH-GG dem Erfordernis der sachlichen Ausgestaltung.

Daher hält der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken nicht aufrecht.

Hier geht es zur Entscheidung des VfGH …

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