EU-Kommission: Nutzung persönlicher Daten rechtens

Die EU-Kommission hält es aus datenschutzrechtlicher Sicht für möglich, sensible persönliche Daten im Kampf gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus zu verwenden. Prinzipiell sei die Verarbeitung persönlicher Daten mit Bezug zur Gesundheit laut EU-Datenschutzvorgaben zwar verboten, sagte ein Sprecher der Brüsseler Behörde laut orf.at.

Der Schutz der öffentlichen Gesundheit könne aber ein rechtliches Motiv für eine Ausnahme von dieser Regel sein.

Die statistische Auswertung anonymisierter Massendaten sei ohne Weiteres mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar. Und auch der Austausch und die Auswertung personenbezogener Daten sei „aus Gründen des Gemeinwohls“ möglich, sagte der Kommissionssprecher. Die jeweilige nationale Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten müsse den rechtlichen Rahmen für derartige Abweichungen von der DSGVO definieren.

Telekommunikationsgesetz novelliert 

Nach dem bekannt geworden war, dass in Österreich zur Bekämpfung des Corona-Virus der Mobilfunker A1 Bewegungsströme von Handynutzern an die Regierung geliefert hatte, wurden dagegen grund- und datenschutzrechtliche Bedenken erhoben.

In Reaktion darauf wurde mit dem 2. COVID-19-Gesetz das Telekommunikationsgesetz novelliert (§98 a) und der Regierung das Recht eingeräumt,  Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zu verpflichten, Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln.

Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer erforderlich ist.

Folgt der Betreiber dem Auftrag nicht, hat die für den der Warnung zugrundeliegenden Anlassfall sachlich zuständige oberste Behörde diesen durch Bescheid zu erteilen. Die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Weiterleitung einer Warnung durch einen Betreiber ist auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Warnung mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen.

Auch die deutsche Regierung will das Infektionsschutzgesetz anpassen, um eine gezielte Überwachung einzelner Personen zu ermöglichen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde kürzlich veröffentlicht – und sorgte für so viel Kritik, dass die Pläne bald darauf zumindest vorerst zurückgezogen wurden

Hier den Beitrag auf orf.at lesen …

Siehe dazu auch: Der Spion in der Tasche-mit Handydaten gegen Corona?

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