
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Beschluss vom 10. September 2026 (A 2026/0001, Ra 2026/09/0029) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die teilweise Aufhebung des § 13 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beantragt. Die generelle Ausnahme von der Informationspflicht für Tochter- und Enkelgesellschaften staatsnaher börsennotierter Unternehmen durch § 13 Abs. 3 IFG erscheine mit Art. 22a Abs. 3 B-VG unvereinbar.
Ausgangsfall war ein Informationsbegehren zu einem geplanten Windkraftprojekt gegenüber der EVN Naturkraft GmbH, einer Tochtergesellschaft der börsennotierten EVN AG (Mehrheitsbeteiligung des Landes Niederösterreich). Sowohl das Unternehmen als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gingen davon aus, dass die EVN Naturkraft GmbH gemäß § 13 Abs. 3 IFG von der Informationspflicht ausgenommen sei.
Der Verfassungsgesetzgeber gehe in Art. 22a Abs. 3 B-VG von einem grundsätzlich umfassenden Informationszugangsrecht aus. Im letzten Satz dieser Bestimmung seien Ausnahmen von der Informationspflicht vorgesehen, wenn gesetzlich anderes bestimmt sei und ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet sei.
§ 13 Abs. 3 IFG sehe auch für abhängige Unternehmen, das sind rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen, eine Ausnahme von der Informationspflicht vor.
Zwar hat der VfGH die Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften aufgrund ihrer vergleichbaren Informationspflichten bereits als verfassungskonform beurteilt (VfGH 30.6.2026, E 3982/2025). Nach Ansicht des VwGH lassen sich diese Ausführungen zur Verfassungskonformität der Ausnahme von börsennotierten Unternehmen jedoch nicht auf die gemäß § 13 Abs. 3 IFG ebenfalls erfassten abhängigen Unternehmungen übertragen.
Bei Tochter- und Enkelgesellschaften in Form einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft treffe die zentrale Rechtfertigung, wonach der Informationszugang bereits in vergleichbarer Weise gesetzlich sichergestellt sei, nicht zu. Für diese abhängigen Unternehmen bestehen keine vergleichbaren umfassenden Publizitäts- und Transparenzpflichten. Zudem sollte durch die Einbeziehung abhängiger Unternehmen in die verfassungsrechtliche Informationspflicht verhindert werden, dass diese durch Ausgliederungen umgangen wird.
Aufgrund der Zweifel des VwGH an der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahme von der Informationspflicht für abhängige staatsnahe Unternehmen, beantragte er die Aufhebung der entsprechenden Wortfolge in § 13 Abs. 3 IFG, hilfsweise die Aufhebung der gesamten Bestimmung, beim VfGH.