Studienreise nach Szeged: Einblicke in die ungarische Verwaltungsgerichtsbarkeit – Teil 1

Im Rahmen einer Studienreise der Verwaltungsrichter:innen-Vereinigung (VRV) vom 24. bis 25. September 2026 nach Szeged erhielten die Teilnehmer:innen Einblicke in die Organisation und Arbeitsweise der ungarischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet in Ungarn keinen organisatorisch eigenständigen Gerichtszweig, sondern ist in die allgemeine (ordentliche) Gerichtsbarkeit integriert. Bei den zuständigen Gerichten bestehen eigene Verwaltungskollegien, die Verwaltungsrechtssachen behandeln. Da Ungarn kein föderaler Staat ist, gibt es keine mit Österreich vergleichbare Landesverwaltungsgerichtsbarkeit.

Szófia Lele, Leiterin des Verwaltungskollegiums am Landesgericht Szeged, erläuterte die Entwicklung und die Grundzüge der ungarischen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie verwies insbesondere auf die umfassenden Reformbestrebungen ab 2018. Die damals geplante Errichtung einer organisatorisch gesonderten Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde letztlich nicht umgesetzt.

Gemeinsam mit Csaba Tombor, Richter des Verwaltungskollegiums am Hauptstädtischen Landesgericht Budapest, gab sie einen Einblick in die Gerichtsorganisation, das Verwaltungsverfahren und die Tätigkeit der Verwaltungsrichter:innen.

Gerichtsorganisation

In erster Instanz sind acht Landesgerichte (Törvényszék) für Verwaltungsrechtssachen zuständig. Bei diesen Gerichten bestehen eigene Verwaltungskollegien. Ihre örtliche Zuständigkeit erstreckt sich jeweils auf mehrere der insgesamt 19 ungarischen Komitate (vármegyék). Eines dieser Gerichte ist das Landesgericht Szeged.

Seit 1. März 2022 verfügt auch die Fővárosi Ítélőtábla, das Hauptstädtische Oberlandesgericht in Budapest, über ein Verwaltungskollegium und nimmt Aufgaben als Berufungsgericht in Verwaltungsrechtssachen wahr.

Als oberstes Gericht verfügt auch die Kúria über ein eigenes Verwaltungskollegium. Ihr kommen insbesondere Aufgaben im Bereich der höchstgerichtlichen Überprüfung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.

Daneben besteht in Ungarn ein Verfassungsgericht. Dieses überprüft die Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit dem Grundgesetz. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch gerichtliche Entscheidungen mit einer Verfassungsbeschwerde angefochten werden.

Zentrale Justizverwaltung

Wesentliche Grundlagen der Gerichtsorganisation enthält das Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte, das im Zuge der ungarischen Justizreform 2011/2012 geschaffen wurde.

Das Gesetz regelt nicht nur die Gerichtsorganisation, sondern sieht auch eine zentrale Justizverwaltung durch das Nationale Justizamt (OBH – Országos Bírósági Hivatal) vor.

Dem Präsidenten des OBH kommen umfangreiche Aufgaben in der zentralen Gerichtsverwaltung zu. Dazu gehören insbesondere Budget- und Personalangelegenheiten, die Stellenbewirtschaftung sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeitsbelastung und der Richterausbildung.

Auch bei der Besetzung von Richterstellen spielt der Präsident des OBH eine wesentliche Rolle. Die Richter:innen selbst werden jedoch vom Präsidenten der Republik ernannt. Die Möglichkeiten des OBH-Präsidenten, bei Richterbestellungen von der Bewerberreihung abzuweichen, wurden durch die Reformen des Jahres 2023 eingeschränkt.

Eine wichtige Kontrollfunktion gegenüber dem Präsidenten des OBH nimmt der Nationale Richterrat (OBT – Országos Bírói Tanács) wahr.

Der rechtliche Status und die Vergütung der Richter:innen sind im Gesetz Nr. CLXII von 2011 geregelt.

Die Auswahl für die Präsidentenstelle des Gerichts erfolgt durch die Wahl der Richter:innen des Gerichts. Der Präsident der OBH schlägt dem Präsidenten die Person vor, der die Ernennung vornimmt. Das Mandat ist sechs Jahre und kann einmal verlängert werden. Voraussetzung für die Bestellung ist die Ernennung als Richter:in.

Verwaltungsgerichtsbarkeit in Szeged

Im Jahr 2022 waren von insgesamt 2.581 Richter:innen in Ungarn rund 130 bis 150 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig.

Im Verwaltungskollegium des Landesgerichts Szeged arbeiten aktuell 13 Verwaltungsrichter:innen. Hinzu kommen drei richterliche Mitarbeiter:innen und weitere 21 Bedienstete. Der jährliche Aktenanfall lag 2025 bei rund 1.600 Verfahren.

In Ungarn sind ausschließlich Berufsrichter:innen tätig; ehrenamtliche Richter:innen gibt es nicht.

Zu den häufigsten Materien des Verwaltungskollegiums am Landesgericht Szeged zählen Krankenversicherung mit 10 %, Liegenschaftsübertragungen und Obsorge mit jeweils 8 %, Sozialversicherung mit 7 %, Konsumentenschutz mit 6 %, das Dienstrecht öffentlich Bediensteter mit 5 % sowie öffentliche Gesundheit und Steuerrecht mit jeweils 4 %.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Eine Besonderheit gegenüber dem österreichischen Verwaltungsgerichtsverfahren liegt in der Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung sowie der Entscheidungsmöglichkeiten. Grundsätzlich prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit nur innerhalb der Grenzen des Klagebegehrens. Eine Ermittlungspflicht von Amts wegen ist nicht vorgesehen. Nur bestimmte Mängel – etwa gesetzlich festgelegte Nichtigkeitsgründe – sind jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht kann eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung nur aufheben und gegebenenfalls die Verwaltungsbehörde zu einem neuerlichen Verfahren bzw. zu einer bestimmten Erledigung verpflichten. Es kann jedoch nicht selbst den bescheidmäßigen Abspruch über den Antrag ersetzen, wie dies in Österreich verpflichtend vorgesehen ist.

Nach den beim Besuch präsentierten Zahlen finden in rund 70 % der Verfahren mündliche Verhandlungen statt.

Auch im europäischen Vergleich weist die ungarische Verwaltungsgerichtsbarkeit eine kurze Verfahrensdauer auf. Rund 80 % der am Landesgericht Szeged behandelten Verfahren werden innerhalb von sechs Monaten erledigt.

Mit einer 2025 beschlossenen Reform des Verwaltungsprozessrechts wurden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Konzentration der Verfahren vorgesehen. Dazu gehören unter anderem Änderungen für Verfahren ohne mündliche Verhandlung und entsprechende Gebührenbegünstigungen.

Entscheidung durch Senat oder Einzelrichter:in

Die Verwaltungskollegien entscheiden in erster Linie durch Senate von drei Berufsrichtern. In bestimmten Angelegenheiten, darunter Verfahren aus dem Bereich der Sozialversicherung, der Sozial- und Kinderfürsorgeleistungen, Zahlungspflichten bis zu einem bestimmten Betrag sowie öffentlich-rechtliche Dienstrechtssachen, ist eine Entscheidung durch Einzelrichter:innen vorgesehen.

Bei entsprechend komplexen Rechtssachen kann auch in diesen Materien eine Befassung des Senats angestrebt werden.

Wie wird man Verwaltungsrichter:in in Ungarn?

Nach Abschluss des rechtswissenschaftlichen Studiums ist zunächst eine mehrjährige juristische Praxis erforderlich. Nach Absolvierung der weiteren gesetzlichen Ausbildungs- und Prüfungsschritte ist eine Bewerbung auf eine Richterstelle möglich.

Richterstellen werden öffentlich ausgeschrieben. Im Auswahlverfahren werden die Bewerber:innen anhand eines Punktesystems beurteilt. Dabei spielen unter anderem Ausbildung, Berufserfahrung und Prüfungsergebnisse als objektive Kriterien im Ausmaß von 70 % eine Rolle, zu 30 % entscheiden subjektive Kriterien durch die Bewertung eines Richtergremiums.

Das Verfahren soll eine nachvollziehbare Reihung der Bewerber:innen ermöglichen. Zugleich kommt den Organen der Justizverwaltung und der richterlichen Selbstverwaltung eine wesentliche Rolle bei der Besetzung der Richterstellen zu.

Hier geht es zu Teil 2 der Studienreise nach Szeged: KI und die Zukunft der Verwaltungsgerichtsbarkeit

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