Keine Steuerbefreiung für Überstunden von Richter:innen mangels Zeitaufzeichnungen

Nach einem Bericht in der Zeitung Standard müssen die Oberlandesgerichte (OLG) Wien und Innsbruck Lohnsteuer für Überstunden von Richter:innen nach einer Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2021 bis 2025 nachzahlen. Richter:innen seien fünf Überstunden im Monat ausbezahlt worden, ohne dass dafür Arbeitszeitaufzeichnungen existieren. Diese Vorgehensweise sei zwar zwischen Justiz- und Finanzministerium akkordiert gewesen und resultiere aus der freien Zeiteinteilung der Richter:innen als Ausfluss der Unabhängigkeit. Aufgrund der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse von dieser Vorgehensweise abgegangen werden; ohne Arbeitszeitaufzeichnungen gebe es keine Steuerbefreiung. Grundsätzlich werde vom Finanzamt nicht bezweifelt, dass Überstunden anfallen, was auch durch eine Arbeitsauslastung von Richter:innen im Schnitt von 120 Prozent belegt sei.

Die Folge sei, dass das OLG Innsbruck eine Summe von rund einer Million Euro für Richter:innen und Gerichtsvollzieher nachzahlen müsse. Beim OLG Wien werde die Nachzahlung bei 3,5 Millionen Euro liegen, wobei die Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Die Nachzahlung werde nicht vom Personal zurückgeholt werden.  

Mit der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. 100/2025, wurde im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz festgeschrieben, dass der steuerfreie Überstundenzugschlag gebühre, ohne dass es eines Nachweises der konkret erbrachten Überstunden bedarf.  Damit sei die Situation ab 2026 eine andere, wobei diese Regelung nur für Vollzeit-Richter:innen gelte, da es Überstunden erst bei mehr als 40 Wochenstunden gebe. Ob diese unterschiedliche Behandlung rechtlich haltbar sei, müsse erst durch die unabhängige Rechtsprechung geklärt werden.

Hier geht es zum Beitrag im Standard …

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