
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hält die Zuständigkeitsregelung in § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) für verfassungswidrig. Es habe daher einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Konkret sei unklar, ob Beschwerden gegen Bescheide von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht werden können oder ob zunächst der Gemeinderat zuständig sei.
Auslöser sei nach Informationen der Kleinen Zeitung ein Antrag an die Gemeinde Gratwein-Straßengel. Dabei sei es um Verträge zwischen der Gemeinde und einem Verein zur Kinderbetreuung gegangen. Die Bürgermeisterin habe die Auskunft mit der Begründung verweigert, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vereins höher zu bewerten seien als das Informationsrecht. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung sei nun beim Landesverwaltungsgericht eingebracht worden, ohne zuvor den innergemeindlichen Instanzenzug durchlaufen zu haben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe zunächst keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern den Verfassungsgerichtshof eingeschaltet.
Eine Entscheidung des Höchstgerichtes werde frühestens im Juni, eher im September, erwartet.