
Der Begutachtungsentwurf zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) sieht vor, dass die Landesverwaltungsgerichte (LVwG) – anstelle des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) – künftig für Beschwerden beim Familiennachzug von Asylberechtigten zuständig sein sollen. Zudem ist im Gesetzesentwurf eine neue Ermächtigung zur Festnahme im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze vorgesehen, auch hier wären im Instanzenzug die LVwG für deren Überprüfung zuständig. Auffallend beim Begutachtungsentwurf ist, dass in der wirkungsorientierten Folgeabschätzung keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Länder – insbesondere beim Personalaufwand – dargestellt werden, obwohl diese offenkundig sind.
In der Presse am Wochenende wurde diese Situation ua. von der Präsidentin der VRV Claudia Pinter dargestellt. Wie viel mehr Personal die LVwG brauchen, sei laut den Angaben von Pinter schwer zu schätzen; es fehle an entsprechenden Zahlen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die LVwG kleine Einheiten seien und viele Materien auf wenige Richter:innen aufgeteilt seien. Das könne nicht mit einem Richter/einer Richterin verglichen werden, der/die ausschließlich in Asylangelegenheiten judiziere. Der Personalbedarf werde wohl – abhängig vom Wohnort der Familienangehörigen der Antragsteller:innen sowie den frequentierten Grenzübergängen – von Gericht zu Gericht erheblich schwanken. Das Verwaltungsgericht Wien sei schon jetzt völlig überlastet, wenn nun noch neue Zuständigkeiten dazukommen, sei das nicht machbar.
Es gehe aber nicht nur um das Personal, sondern auch um die fehlenden Schnittstellen zum BFA (Bundesamt für Fremden- und Asylwesen), die aufgrund der Novelle erst geschaffen werden müssten. Dass diese bis 12. Juni dieses Jahres eingerichtet werden können – dann treten die EU-Asylregelungen in Kraft – erscheine nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Systeme bei den LVwG schwierig.
Wie in der Presse berichtet wird, bereite sich das BVwG seit eineinhalb Jahren auf die Änderungen im Asylverfahren aufgrund neuer EU-Asylregeln vor. Die LVwG sahen sich bislang von diesen Änderungen nicht betroffen, bis der Begutachtungsentwurf versendet worden sei. Nunmehr zeige sich, dass Bundes- und Landesverwaltungsgerichte in der Causa gegensätzliche Ansichten und finanzielle Interessen haben.
Für den Verbleib dieser Materie beim BVwG spreche, dass Familienmitglieder, die nachkommen, regelmäßig auch eigene Asylanträge stellen, für die der Bund und in der Folge auch das BVwG zuständig bleibe. Zudem werde über Erstaufenthaltstitel der Familienangehörigen weiterhin das BFA als zuständige Erstbehörde entscheiden; soll der Instanzenzug dann von der Bundesbehörde zu den LVwG gehen, müssen dem noch alle Bundesländer zustimmen.
Das Hauptargument des Bundes für die Zuständigkeitsänderung sei, dass die Verschiebung zu den Ländern helfen solle, den Nachzug mit einer Quote zu begrenzen.
Wer schließlich für diese Angelegenheit zuständig gemacht werde, sei eine politische Entscheidung. Es wäre aber wünschenswert gewesen, die LVwG bereits früher in diesen Prozess einzubeziehen. Abschließend könne gesagt werden, dass Akten nicht rechtzeitig abgearbeitet und erledigt werden können, wenn dem zusätzlichen Bedarf an Ressourcen nicht nachgekommen werde, da auch der Tag eines Richters/einer Richterin nur 24 Stunden hat.