
In der Entscheidung vom 14.05.2025 zur GZ Ra 2024/12/0082 betreffend Ersatzansprüche nach dem Tiroler Landes-Gleichbehandlungsgesetz behob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mangels nachvollziehbar Begründung, aufgrund welchen Erwägungen der bestellte Präsident des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Tirol im Vergleich zum Beschwerdeführer der Vorzug gegeben worden ist, die Entscheidung des LVwG Tirol.
Der Präsident des LVwG Tirol wurde mit Beschluss der Tiroler Landesregierung nach einem Begutachtungsverfahren mit Wirksamkeit zum 01.05.2023 ernannt. Dagegen erhob ein Mitbewerber Beschwerde wegen Diskriminierung aufgrund des Alters und aufgrund der Weltanschauung. Die Tiroler Landesregierung wies die Anträge als unbegründet ab; eine dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
Der VwGH hat nun in seinem aufhebenden Erkenntnis festgehalten, dass für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten etc) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber anhand sämtlicher Ausschreibungskriterien zu treffen wären und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen gewesen wären, sodass daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dabei ist auch festzustellen, welche Tatsachen bei der Beurteilung der Qualifikation der Bewerber zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwa auch die Bewerbungsunterlagen. Erst wenn die erforderlichen Feststellungen betreffend die Bewerber vorliegen, ist eine Beurteilung möglich, wer die oder der Bestgeeignete ist.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung, entsprechende Feststellungen zu treffen, gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse.
Das Verwaltungsgericht unterließ jedoch eine umfassende Gegenüberstellung der Qualifikationen vor dem Hintergrund sämtlicher von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse, womit das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Für das beim LVwG Tirol fortzusetzende Verfahren führt der VwGH aus, dass – sofern es in der Ausschreibung nicht um ohnehin gesetzlich zwingend vorgegebene Anforderungen geht – auch Bewerbungen von Bewerbern zulässig sind, die nicht vollumfänglich sämtliche Ausschreibungskriterien erfüllen. Daher sind zu sämtlichen in der Ausschreibung formulierten Kriterien, wie etwa auch „weitreichende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts und der Rechtsprechung“ Feststellungen zu den beiden Bewerbern zu treffen und dann eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung des Bestgeeigneten durchführen. Das Verwaltungsgericht wird Eigenbeurteilungen auch zu diesem Kriterium die einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse der zu vergleichenden Bewerber zu berücksichtigen haben und schlüssig zu begründen haben, weshalb es davon ausgeht, dass zu diesem Kriterium die Erfahrungen und Kenntnisse eines Bewerbers die Erfahrungen und Kenntnisse des anderen Bewerbers übersteigen.
Hier geht es zur Entscheidung des VwGH vom 14.05.2025, Ra 2024/12/0082, sobald diese im RIS veröffentlicht ist.
Hier geht es zum Artikel in der Presse….
Siehe auch: Keine Diskriminierung der Mitbewerber bei der Bestellung des Präsidenten des LVwG Tirol?