VfGH hebt absolutes Veranstaltungsverbot des § 8 Abs 3 K-VAG für Karfreitag auf

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2024, G 110/2024, ausgesprochen, dass § 8 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz (K-VAG) gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil diese Bestimmung Veranstaltungen, soweit sie von § 2 K-VAG erfasst sind, am Karfreitag ganztägig schlechthin ausnahmslos verbietet, ohne sicherzustellen, dass ein angemessener Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten, wie etwa der Freiheit der Kunst nach Art. 17a StGG oder der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG, stattfindet.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Villach, mit dem über den Beschwerdeführer als Obmann eines Vereines, welcher am Karfreitag ein Konzert mit zwei Musikgruppen in einer Veranstaltungsstätte in Villach veranstaltete, eine Geldstrafe verhängt wurde. Die Beschwerde dagegen wies das LVwG Kärnten als unbegründet ab; der VfGH hegte aufgrund der erhobenen Beschwerde Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung und fasste einen Prüfungsbeschluss.

Mit der in Prüfung gezogenen Bestimmung würden – so der VfGH in seinem Prüfungsbeschluss -sämtliche Veranstaltungen, aber auch Konzerte ausnahmslos untersagt werden und ein absolutes Veranstaltungsverbot gelten. Dieses könne allenfalls (und nur dann) gerechtfertigt werde, wenn die Abhaltung von jedweden öffentlichen Veranstaltungen in ein anderes Grundrecht in unverhältnismäßiger Weise derart eingreife, dass eine Verletzung des nach Art. 9 EMRK garantierten Schutzes der Religionsausübung vorläge, also letztlich der ‚religiöse Frieden‘ insgesamt gefährdet bzw. die Ausübung des Glaubens behindert oder erheblich gestört werden würde. Religion wie Kunst gehören zu den Grundbedürfnissen einer zivilisierten Gesellschaft. Das ausnahmslose Veranstaltungsverbot räume der Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK in unsachlich generalisierender Weise den Vorrang gegenüber anderen Grundrechten ein.

Der VfGH erachtete das Veranstaltungsverbot am Karfreitag (nur dieser Tag ist vom Anlassfall umfasst) nunmehr in seiner Entscheidung als einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; der Kärntner Landesregierung ist es nicht gelungen zu begründen, dass in jedweder Veranstaltung iSd § 2 K-VAG am Karfreitag ausnahmslos eine Störung des „religiösen Empfindens“ zu sehen wäre, während andere landesgesetzlich geregelte „Belustigungen“, wie beispielsweise die Durchführung von Peep-Shows, Table Dance und Glücksspiel, an diesem Tag nicht gleichermaßen allgemein verboten sind. Es wurde aufgrund dieses absoluten Verbots kein angemessener Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten sichergestellt, wie etwa der Freiheit der Kunst nach Art. 17a StGG oder der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG.

Die Wortfolge „Karfreitag und am“ in § 8 Abs. 3 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 27/2011 idF LGBl. 110/2012, wird daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben; eine Übergangsfrist bis 31.12.2025 wurde gewährt.

Hier geht es zur Entscheidung des VfGH …

Teilen mit: