Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 17.09.2024, Ra 2022/02/0209, neuerlich mit dem alkoholisierten Lenken eines Fahrrades befasst und ausgesprochen, dass das Lenken eines Fahrrades bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG begründe. Zudem darf der Grad der Alkoholisierung nicht zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden.
Im Anlassfall hat die Beschwerdeführerin ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von knapp über 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft (0,8 Promille) gelenkt und wurde über sie die Mindeststrafe des § 99 Abs. 1b StVO von 800 Euro verhängt. Das Verwaltungsgericht hat Milderungsgründe darin gesehen, dass der Schwellenwert von 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nur sehr knapp überschritten worden sei und dass die Beschwerdeführerin lediglich ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug, von dem doch eine größere Gefahr ausgehe, gelenkt habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin unbescholten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Ansicht nicht geteilt mit der Begründung, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Doppelverwertungsverbot“ für die Anwendung von § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO der Grad der Alkoholisierung nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf. Da das Verwaltungsgericht indes einen Milderungsgrund darin sah, dass der Schwellenwert von 0,4 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nur sehr knapp überschritten worden sei, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Weiters führt der VwGH aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug gelenkt hat, bei einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO keineswegs die Anwendung des § 20 VStG begründet. Der Gerichtshof verweist auf die Entscheidung vom 22.04.1992, 91/03/0306 und führt aus, dass diese Rechtsprechung auch für die Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO anzuwenden ist.
Auch die angenommene Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin erlangt kein solches Gewicht, dass § 20 VStG selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen anzuwenden wäre, womit auch von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden kann (siehe dazu bereits zu § 99 Abs. 1a StVO: VwGH 17.12.2004, Ra 2004/02/0298).
Hier geht es zum Erkenntnis des VwGH vom 17.09.2024, Ra 2022/02/0209