Das LVwG Burgenland sucht eine neue Leitung und streitet über die Geschäftsverteilung

Wie der Standard berichtet, ist das Präsidentenamt des LVwG Burgenland neu zu besetzten; dieses sei seit 2019 de facto ohne fixen Präsidenten bzw. fixer Präsidentin. Kommende Woche sollen Hearings angesetzt sein. Dazu mische sich ein skurriler Streit um die Geschäftsverteilung.

Im Jahr 2022 habe der Vizepräsident im April und Mai erfolglos versucht, eine neue Geschäftsverteilung zu erlassen. Mit dieser habe sich der Vizepräsident selbst entlasten wollen, weil ihm die Leitung des Gerichts zusätzlich zu den von ihm zu erledigenden Fällen oblegen sei. Nachdem der Antrag auf Entlastung zunächst im Kollegium von den übrigen Richter:innen abgelehnt worden sei, habe er auf der Homepage des Gerichts dennoch eigenständig einen Anhang zur bisherigen Geschäftsverteilung kundgemacht. Mit diesem habe er die Zuständigkeiten doch nach seinen Wünschen verändert. Erst die im Herbst 2022 von den Richter:innen im Kollegium beschlossene Geschäftsverteilung habe die Entlastung abgesegnet.

In weiterer Folge sei einem Richter, der laut kundgemachtem Anhang auf der Website zuständig sein sollte, eine Rechtssache zugeteilt worden. Dieser habe seine Zuständigkeit schlussendlich mit Beschluss abgelehnt; seiner Meinung nach wäre der Fall dem Vizepräsident zuzuteilen gewesen. Dass kein Richter für den Fall zuständig sein wollte, sei schließlich Grund der Revision an den VwGH gewesen. Dieser hat in der Zwischenzeit die Revisionen mit Beschluss vom 15.02.2024, Ra 2023/09/0189, zurückgewiesen, jedoch darauf hingewiesen, dass „nach Art. 135 Abs. 2 B-VG die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für ihre gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind.“ Eine Änderung der Geschäftsverteilung durch einen Richter/eine Richterin alleine sei nicht möglich; es gebe eine Garantie auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter.

Der Fall scheint auch nach der Entscheidung des VwGH nicht gelöst. Nach Auffassung des Vizepräsidenten habe der VwGH nicht in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er selbst zuständig sei. Dazu komme, dass die ganze Sache in zeitlichem Zusammenhang mit der Neubesetzung des Präsidentenamtes stehe und zudem die involvierten Richter, Kandidaten für dieses Amt – neben zwei weiteren – seien. Inzwischen habe der Vizepräsident den Richter, der sich für nicht zuständig erklärt habe, bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Amtsgeheimnisses angezeigt.

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