EuGH: Öffentliche Einsicht in Transparenzregister ohne Darlegung eines berechtigten Interesses unzulässig

Mit Urteil vom 22. November 2022 hat der Europäische Gerichtshof die öffentliche Einsicht in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer für unzulässig erklärt, da hierdurch gegen EU-Grundrechte verstoßen wird (Rechtssachen C‑37/20 und C‑601/20)

Die sog. 5. EU-Geldwäscherichtlinie war als Reaktion auf den Skandal rund um die „Panama Papers“ zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen worden, um die Transparenz des wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds der EU durch die Schaffung der öffentlichen Einsicht in die Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu verbessern.

Ursprünglich waren personenbezogenen Daten von wirtschaftlichen Eigentümern nur für zuständige Behörden und zentrale Meldestellen und einem spezifisch genannten Kreis von Berechtigten zugänglich, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten. Die Änderung durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sah im Sinne einer effektiveren Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, dass allen Mitgliedern der Öffentlichkeit Zugang zu den Transparenzregistern und somit zu personenbezogenen Daten der wirtschaftlichen Eigentümer gewährt wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse dargelegt werden muss.

Ausgangsverfahren waren zwei Rechtsadressaten, die sich durch den öffentlichen Zugang in das luxemburgische Register der wirtschaftlichen Eigentümer einerseits einem unverhältnismäßigen Risiko von Vermögens- und Gewaltdelikten ausgesetzt und andererseits ihre Rechte auf Schutz des Privat- und Familienlebens sowie auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 7 und 8 Charta der Grundrechte der EU) verletzt sahen.

Nach Vorlage zur Vorabentscheidung durch das daraufhin befasste Tribunal d’arrondissement de Luxembourg hat der EuGH diese Öffnung des Transparenzregisters durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie nun für ungültig erklärt. Die Große Kammer des europäischen Höchstgerichts sah die weitreichende Einsichtsrechte der Öffentlichkeit ohne Nachweis eines berechtigten Interesses als einen erheblich schwereren Eingriff in die vorgenannten Grundrechte.

Die Mitgliedsstaaten haben auf dieses Urteil offenbar rasch reagiert und ihre Transparenzdatenbanken geschlossen.

Dazu den Beitrag im Standard lesen …

Hier geht’s zur Pressemitteilung des EuGH …

Siehe dazu auch: „Transparenz“-Register wird öffentlich …

Und: „Transparenz? Ja, aber bitte nicht für alle“ im Verfassungsblog.de …

Und: Länder erhielten 80 Millionen Euro für Verwaltungsgerichte und Transparenzdatenbank …

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