Bundesverfassungsgericht bestätigt: Masern-Impfpflicht in Kitas und Schulen

Schul- und Kitakinder müssen in Deutschland weiter verpflichtend gegen Masern geimpft werden. Das Bundesverfassungsgericht wies mehrere Beschwerden gegen das Gesetz zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat die seit März 2020 geltende Masern-Impfpflicht in Kitas und Schulen endgültig gebilligt. Wie das Gericht in Karlsruhe bekannt gab, lehnte es mehrere dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerden als unbegründet ab. Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die Impfpflicht zwar einen Eingriff in das Elternrecht und das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit darstelle. Diese Grundrechtseingriffe seien jedoch zumutbar, um besonders gefährdete Menschen vor einer Infektion zu schützen.

Die Vorschriften dienten dem Schutz vulnerabler Gruppen, die sich nicht selbst gegen Masern impfen lassen könnten, teilte das Gericht mit. Angesichts der „sehr hohen Ansteckungsgefahr bei Masern“ und den damit verbundenen Risiken eines schweren Verlaufs bestehe eine „beträchtliche Gefährdung Dritter“. Deshalb sei der Eingriff in die Grundrechte der Eltern und der Kinder auch verhältnismäßig.

Anlass waren Verfassungsbeschwerden gegen die im November 2019 beschlossene Masern-Impfpflicht. Geklagt hatten verschiedene Parteien, vor allem Eltern mit kleinen Kindern, aber auch Ärztinnen und Ärzte. Sie sehen in der Impfpflicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und das elterliche Recht auf Erziehung. Eilanträge gegen das Gesetz lehnte das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 ab.

Seit dem 1. März 2020 müssen alle Schul- und Kitakinder sowie Menschen, die nach 1970 geboren wurden und in Schulen, Kitas sowie im Pflegebereich und Gesundheitswesen arbeiten, gegen Masern geimpft sein. Ohne Nachweis kann Kitakindern der Zugang zu den Einrichtungen verweigert werden. Bei Schulkindern geht zwar die Schulpflicht vor, doch Eltern müssen bei Verstößen gegen die Impfpflicht mit Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro rechnen. Angestellte im Gesundheitswesen können zwangsversetzt werden, eine Anstellung kann abgelehnt werden.

Mithilfe des Gesetzes sollen laut Bundesgesundheitsministerium Impflücken geschlossen werden. Um Masern-Ausbrüche gänzlich zu verhindern, braucht es demnach eine Impfquote von über 95 Prozent. Die ist noch nicht erreicht.

Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt eine erste Impfung im Alter von elf bis 14 Monaten. Eine zweite Impfung sollte im Alter von 15 bis 23 Monaten erfolgen. Für Erwachsene empfiehlt die Stiko eine Impfung gegen Masern für alle, die nach 1970 geboren wurden und noch nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder deren Impfstatus unklar ist.

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