Die regelmäßige Vermietung von Wohnungen via Airbnb oder Booking.com gilt als „gewerbliche Nutzung“ und ist damit in den Wiener Wohnzonen verboten. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer am letzten Freitag veröffentlichten Entscheidung bestätigt. (VwGH 24.5.2022, Ro 2020/05/0029)

Der Magistrat der Stadt Wien hatte einer Hauseigentümerin verboten, mehrere Wohnung im ersten Bezirk über Airbnb und Booking.com zu vermieten. Das Haus liege in einer Wohnzone. Dort sei gemäß der Wiener Bauordnung eine „gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke“ nicht erlaubt.

Die Vermieterin wandte sich daraufhin zunächst an das Verwaltungsgericht Wien und dann an den Verwaltungsgerichtshof. Ihr Argument: Die Vermietung gelte nicht als „gewerblich“. Denn abgesehen von einer Endreinigung werden dabei keine Dienstleistungen erbracht. Laut Gewerbeordnung wäre das aber Voraussetzung dafür, eine Tätigkeit als „gewerblich“ einzustufen.

Bewusste Änderung

Die Richterinnen und Richter sahen das jedoch anders: Der Begriff „gewerblich“ sei nicht im Sinne der Gewerbeordnung auszulegen, sondern im Sinne der Wiener Bauordnung. Dort seien die Anforderungen an eine „gewerbliche Nutzung“ geringer. Der Wiener Gemeinderat habe die Wohnzonen im Jahr 2018 gerade deshalb eingeführt, um die kurzfristige Vermietung zurückzudrängen und den Wohnungsbestand zu erhalten.

Für die Einstufung als „gewerbliche Nutzung“ reiche es daher aus, wenn Wohnungen regelmäßig gegen Entgelt vermietet werden. Ob die Vermieter weitere Dienstleistungen anbieten – und etwa Bettwäsche bereitstellen oder die Touristinnen und Touristen vor Ort betreuen – sei irrelevant.

Gelegentlich erlaubt

Nicht betroffen sind laut Stadt Wien Fälle, in denen Personen ihren eigenen Wohnraum gelegentlich vermieten, um sich etwas „dazuzuverdienen“, solang die eigene Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt. So sei etwa die kurzzeitige Vermietung von Wohnräumen während der Ferien oder im Urlaub weiterhin zulässig.

Ob sich die eigene Wohnung in einer Wohnzone befindet, können Interessierte entweder bei der Servicestelle Stadtentwicklung erfragen oder im Bebauungsplan nachsehen.

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