UVP-Verfahren: Ein Staatsziel ist kein Verfahrensbeschleuniger

Bei Großprojekten prallen Interessen aufeinander. Daran würde die Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung nichts ändern.

(Beitrag von Karin Hiltgartner,  Expertin für Umwelt-, Klima- sowie Bau- und Planungsrecht, TU Wien, aus Anlass des  Fokustages „UVP und Raumplanung“)

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kommt nicht aus den Schlagzeilen: Zuerst herrschte überdurchschnittliche Empörung über den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), den Bau der dritten Piste des Flughafens Schwechat nicht zu genehmigen.

Anschließend wurde ebenso heftig über das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) diskutiert, das ebendiese BVwG-Entscheidung als „denkunmögliche Anwendung“ der relevanten Rechtsvorschriften qualifiziert und sie in Folge aufhebt. Vor einigen Wochen entschied das BVwG, dass ein weiteres umstrittenes Projekt, der Lobautunnel, gebaut werden dürfe. Die Gegner des Projekts haben bereits angekündigt, außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gegen diese Entscheidung zu erheben, wodurch eine endgültige Klärung der Genehmigungsfähigkeit weiter verzögert wird.

Lange Verfahrungsdauer

Vor allem die sehr lange Verfahrensdauer von UVPs wird von den Projektwerbern immer wieder kritisiert. Die Verfahren zur dritten Piste und Lobautunnel ziehen sich bereits über circa zehn Jahre. Wirtschaftlich betrachtet, kostet diese Zeit der Nichtentscheidung viel Geld. Ist dann endlich eine – im Sinne der Projektwerber – positive Entscheidung da, können sich in dieser Zeit verschiedene Rahmenbedingungen soweit geändert haben, dass die veranschlagten Kosten nicht mehr der Realität entsprechen. Dem Gesetzgeber ist das Dilemma der für alle Beteiligten unbefriedigenden Endlosverfahren durchaus bewusst.

Aber kann die von der Regierung vorgeschlagene Aufnahme des Staatsziels „wettbewerbsfähiger Wirtschaftsstandort“ in die Verfassung UVP-Verfahren in Zukunft tatsächlich abkürzen?

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