Der EuGH hat in der Rechtssache C-213/15 P (Kommission/Patrick Breyer) die EU-Kommission wegen der Weigerung des Zugangs zu Schriftsätzen gegenüber einem Österreicher verurteilt. Die Brüsseler Behörde dürfe den Zugang zu Schriftsätzen der EU-Staaten nicht allein deshalb verweigern, weil es sich um Dokumente im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren handle.
Konkret ging es um ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Kommission gegen Österreich eingeleitet hatte und in dem der Gerichtshof 2010 festgestellt hat, dass Österreich die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Die Kommission vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Schriftsätzen in diesem Verfahren um gerichtliche Dokumente handle, die vom Recht auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission nicht von der EU-Verordnung Nr.1049/2001 umfasst seien. Sie lehnte es daher ab, dem österreichischen Kläger Zugang zu diesen Schriftsätzen zu gewähren.
Der Gerichtshof erkennt in seinem Urteil zwar die allgemeine Vermutung an, dass die Verbreitung von in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze zum Schutz von Parteieninteresse beschränkt sein muss, solange das Verfahren anhängig ist. Nach dem Urteil besteht aber kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht eines Mitgliedsstaats, der Verbreitung von im Besitz eines EU-Organs befindlichen Dokumenten, die von ihm stammen, nach freiem Ermessen widersprechen zu können.
Der Gerichtshof hatte nur darüber zu entscheiden, ob der Antrag von Herrn Breyer in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr.1049/2001 fällt, nicht aber, ob die Kommission Herrn Breyer Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen gewähren muss.
In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof aber ausdrücklich hervor, dass nach dem Vertrag von Lissabon der Anwendungsbereich des Transparenzgrundsatzes im Unionsrecht erweitert worden ist, mit dem Ziel einer offenen europäischen Verwaltung.