Österreich bekommt ein Transparenzregister

Erstmals sollen in Österreich die wahren wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Stiftungen, Vereinen und Trusts in einem einheitlichen Register erfasst werden.

Damit werden Vorgaben der Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2015/849)   umgesetzt. Das Finanzministerium hat dazu den Entwurf für ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG zur Begutachtung ausgesendet.

Das Register wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt. Als gesetzliche Dienstleisterin bedient sich die Registerbehörde der Bundesanstalt Statistik Austria, die das Register auf Basis des Unternehmensregisters betreibt.

Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer an das Register erfolgt gemäß § 5 WiEReG durch die Rechtsträger selbst im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes. Durch die Anmeldung beim Unternehmensserviceportal wird jeder Rechtsträger eindeutig identifiziert. Daneben besteht die Möglichkeit die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter durchführen zu lassen.

Während der Meldung erfolgt ein Abgleich der Meldedaten mit den jeweiligen Stammzahlenregistern, sodass inländische wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger nur gemeldet werden können, wenn deren Daten auch in den entsprechenden Stammzahlenregistern (ZMR, Firmenbuch) enthalten sind. Bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne gemeldeten Wohnsitz im Inland ist ein Kopie des Reisepasses über das Unternehmensserviceportal hochzuladen.

Zur Umsetzung der Meldepflichten werden auch geeignete Sanktionen vorgesehen. Wenn ein Rechtsträger eine Meldung nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet, dann kann die örtlich zuständige Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO androhen. Wird die Meldung innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet, dann wird die Zwangsstrafe verhängt.

Vorsätzliche Verletzungen der Meldepflichten, beispielweise durch die Abgabe einer falschen Meldung werden als Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen von bis zu 200 000 Euro geahndet.

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