Judikatur LVwG OÖ/Mindestsicherung: Leistungskürzungen für subsidiär Schutzberechtigte unionsrechtskonform

Im Sommer letzten Jahres hatte der oberösterreichische Landtag die Kürzung der Mindestsicherung für Asylberechtigte beschlossen.J

Jetzt hatte das Landesverwaltungsgericht erstmals über eine Beschwerde eines subsidiär Schutzberechtigten zu entscheiden (Personen, deren Asylantrag zwar abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Gesundheit im Herkunftsland bedroht wird).

Dieser bekam anstatt der vollen Mindestsicherung in Höhe von rund 920 Euro nur mehr insgesamt 560 Euro.

Diese Vorgehensweise erachtete der Beschwerdeführer als europarechtswidrig, weil nach der sogenannten Status-Richtlinie zwischen den Bezugsgruppen nicht differenziert werden dürfe. Das sieht das Gericht nicht so: Nach besagter Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich „dafür Sorge zu tragen, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten, jedoch ist es europarechtlich zulässig, die Sozialhilfeleistungen für subsidiär Schutzberechtigte auf sogenannte Kernleistungen zu beschränken“, heißt es in der Entscheidung wörtlich. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Ob die Kürzung der Mindestsicherung auch für befristete Asylberechtigte mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist, wurde vom LVG nicht behandelt.

Hier die Entscheidung lesen…

 

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