Judiktur VwGH / Keine Berufung gegen verfahrensrechtliche Bescheide zulässig

fachgruppe verfahrensrecht

Der VwGH bestätigt seine Auffassung zu verfahrensrechtlichen Bescheiden, die nunmehr nicht mit Berufung, sondern nur mit einer Beschwerde an das VwG bekämpfbar sind.

Bescheide über die Ablehnung von Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens sind verfahrensrechtlicher Natur. Sie gehören dem Verfahrensrecht an (Teil der Rechtsfindung für eine am Ende materiell-rechtliche Entscheidung). In Bezug auf verfahrensrechtliche Bescheide wie den gegenständlichen liegt folglich mit dem Verweis auf die Verwaltungsvorschriften ein gesetzlicher Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges im Sinne des Art. 118 Abs. 4 B-VG durch die Regelung des § 63 Abs. 1 1. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 vor.

Zur nunmehr aufgehobenen Bestimmung des § 70 Abs. 3 AVG judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass unter der im Instanzenzug übergeordneten Behörde nur jene zu verstehen ist, die nach Lage des Falles der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit auch in der Sache selbst als Berufungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. Wenn daher in einer Verwaltungsangelegenheit der Rechtszug in der mittelbaren Bundesverwaltung beim Landeshauptmann endete, konnte der Bundesminister als Berufungsbehörde in der Hauptsache nicht in Betracht kommen. Er konnte demnach auch mit der gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Berufung gegen die Entscheidung des Landeshauptmanns, der den Wiederaufnahmeantrag als erste und einzige Behörde abgelehnt hatte, nicht rechtens angerufen werden (vgl. die Erkenntnisse VwGH vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0035, und vom 27. April 1995, Zl. 95/11/0090). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung, die in den zitierten Erkenntnissen vom 27. September 1994 und vom 27. April 1995 zum Ausdruck kommt, abzugehen.

Der VwGH hält jedenfalls den Verfahrensrechtsgesetzgeber für zuständig, den Instanzenzug bei verfahrensrechtlichen Bescheiden zu regeln. Insofern kann § 63 Abs. 2 2. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 kompetenzrechtlich unbedenklich regeln, dass gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung eine Berufung nicht zulässig ist, eine Regelung, die somit im Sinne des Art. 118 Abs. 4 B-VG iVm Art. 115 Abs. 2 B-VG vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurde. Dies bedeutet aber auch, dass § 63 Abs. 1 1. Satz AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ebenso kompetenzrechtlich unbedenklich auf die Verwaltungsvorschriften verweisen kann.

Dieser Verweis bedeutet bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die mit einer bestimmten Verwaltungssache zusammenhängen, somit weiterhin, wie auch nach § 63 Abs. 1 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, dass solche verfahrensrechtlichen Bescheide nur jene Instanzen befassen können, die auch in der Sache selbst befasst werden können, und die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 hat an diesem Verständnis nichts geändert.

Entscheidung Ra 2015/06/0050, vom 30.06.2015

 

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