Die Digitalisierung macht auch vor dem Straßenkehr nicht halt: Die Installierung von Kameras in Fahrzeugen, um bei Verkehrsunfällen gegebenenfalls ein Beweismittel zu haben (sog. „Crashcams“), war schon mehrfach Gegenstand von Verwaltungsstrafverfahren.
Das am 28. April 2015 vom Europäischen Parlament beschlossen Notrufsystem „eCall“ wird ab dem Jahr 2018 zu einer permanenten Internetverbindung von Neufahrzeugen mit dem Internet führen. Und große Fahrzeug- und Internetkonzerne experimentieren mit selbstfahrenden Autos. So hat Google bereits seit dem Jahr 2012 eine generelle Fahrerlaubnis für eine selbstfahrende Autoflotte im US-Bundesstaat Nevada.
Viele mit dem Einsatz der neuer Technologie verbundene Rechtsfragen sind bisher aber noch ungelöst. So müssten für die Zulässigkeit von selbstfahrenden Fahrzeugen nicht nur Haftungsfragen geklärt, Straßenverkehrsordnung oder Führerscheingesetz angepasst, sondern auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geändert werden. Denn wie beim Betrieb von „Crashcams“ geht mit dem Betrieb selbstfahrender Fahrzeuge quasi „automatisch“ die Überwachung von Personen und öffentlicher Straßen einher, da an autonomen Fahrzeugen neben GPS-Sender und Lasergerät auch eine Kamera zur Aufzeichnung von Licht- und ev. Tonsignale und Verkehrsschilder montiert ist. Diese ist notwendig, um jene Informationen zu liefern, die das autonome Fahrzeug benötigt, um sein Verhalten der jeweiligen Verkehrssitutation anzupassen. Private Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt, ist aber auch nach der Rechtsprechung des EuGH zur Datenschutzrichtlinie im Allgemeinen nicht zulässig (EuGH vom 11.12.2014, GZ. C-212/13).
Durch das E-Call-System befürchten Kritiker wiederum eine anlasslose Überwachung des gesamten Autoverkehrs, die mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren sei, da die Internetverbindung zum Fahrzeug nicht ausgeschaltet werden kann.
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