Hat im Revisionsverfahrens wegen einer Übertretung des AuslBG die Abgabenbehörde Parteistellung?
Diese Frage hatte der VwGH in seiner Entscheidung vom 17. 02. 2015, Ro 2015/09/0001, zu beantworten:
Auch wenn § 28a Abs. 1 AuslBG der Abgabenbehörde in Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5, nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c bis f AuslBG dann, wenn die Übertretung die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Abgabenbehörde betrifft, Parteistellung einräumt und sie dazu berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen zu erheben, kommen ihr in Verfahren über eine Revision des wegen einer Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG Bestraften vor dem VwGH keine eigenen subjektiv öffentlichen Rechte zu; die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung war daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.