EuGH: Ungarisches Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten möglicherweise EU-rechtswidrig

fachgruppe EuroparechtDie ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos verbieten, verstoßen nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.06.2015 möglicherweise gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit.

Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass der nationale Gesetzgeber, wenn er eine Genehmigung widerruft, die ihrem Inhaber die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen muss, damit sich der Inhaber der Genehmigung darauf einstellen kann (Az.: C-98/14).


Der EuGH stellte weiters fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die den Betrieb und die Ausübung bestimmter Glücksspiele nur in Spielkasinos erlauben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Ferner könne eine Maßnahme, mit der die Steuern auf den Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen drastisch erhöht werden, ebenfalls als beschränkend gewertet werden, wenn sie geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit in Gestalt des Betriebs von Geldspielautomaten in Spielhallen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass dies der Fall wäre, wenn das nationale Gericht feststellen sollte, dass die Steuererhöhung den rentablen Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen verhindert und dadurch ihren Betrieb tatsächlich auf Spielkasinos beschränkt hätte.

Das nationale Gericht müsse auch prüfen, ob die in Rede stehenden Maßnahmen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie das Eigentumsrecht der Spielhallenbetreiber beachten. In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber, wenn er Genehmigungen widerruft, die ihren Inhabern die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglichen, eine angemessene Entschädigungsregelung oder einen hinreichend langen Übergangszeitraum vorsehen muss, damit sich die Inhaber der Genehmigungen darauf einstellen können.
Glückspiel in Österreich

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hatte zuletzt das in Wien ab 1. Jänner 2015 bestehende Automatenverbot mit seiner Entscheidung zur Zl. G 205/2014 u.a. vom 12. März 2015 bestätigt. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet sind und insbesondere für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bestehen. Die Schutzgüter des Glücksspielgesetzes bieten nach Auffassung des Gerichtshofs eine Rechtfertigung für die Neuregelung, da (insbesondere illegales) Glücksspiel eine hohe Sozialschädlichkeit ausweist.

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