Der Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gilt auch für Aufträge, die im Wege einer einfachen elektronischen Auktion vergeben werden.
Nach einer neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) liegt es in der Natur der Sache, dass etwaige Unterangebote gegebenenfalls nicht mit dem Erstangebot vor Durchführung der Auktion abgegeben werden, sondern sich gerade durch das wechselseitige Unterbieten am Schluss der Auktion ergeben könnten, weshalb die Prüfung, ob allenfalls ein Unterangebot vorliegt, naturgemäß beim erfolgreichen Letztangebot der Auktion Sinn macht.
Die Bestimmung des § 282 Abs. 7 BVergG, wonach der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unverzüglich nach Beendigung der Auktion bekannt zu geben ist und dies als Zuschlagsentscheidung gilt, steht diesem Erkenntnis zufolge einer Preisangemessenheitsprüfung nicht entgegen.
VGW vom 11.12.2014, VGW-123/077/32454/2014