Die Diskussion über die Bestellung von Sachverständigen im Strafverfahren bzw. im zukünftigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren spitzt sich zu.
Wird im Strafverfahren der Umstand, dass der vom Staatsanwalt im Vorverfahren beigezogene Sachverständige auch in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellt werden kann, als Verletzung des Grundsatzes des „Fair Trial“ gerügt, betrifft die Diskussion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellung der Amtssachverständigen.
Die primäre Heranziehung von Amtssachverständigen zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts wird als Versuch der (parteipolitisch motivierten) Einflussnahme auf Verwaltungsverfahren gewertet.
Dabei wird auf die Kritik in Christoph Grabenwarters Habilitationsschrift verwiesen, nach welcher Amtssachverständige sowohl wegen der Weisungsgebundenheit als auch wegen ihrer organisatorischen und dienstrechtlichen Integration in die Verwaltungsorganisation nicht unabhängig seien. Gleichzeitig wird – wie zuletzt beim Symposium zum zukünftigen Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte an der WU – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzeitgemäß kritisiert. Dieser sah es bisher als zulässig an, denselben Amtssachverständigen sowohl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren als auch im Berufungsverfahren zu bestellen.
Die für das gerichtliche Strafverfahren gezogene Schlussfolgerung, durch die Grundrechtecharta sei der Grundsatz des fairen Verfahrens im Anwendungsbereich des EU-Rechts unmittelbar anzuwenden, sodass die Gerichte gezwungen sein könnten, widersprechende Bestimmungen außer Acht zu lassen, könnte auch für die Verwaltungsgerichte zutreffen.