In seiner Entscheidung vom 13. März 2013, Zl. 2012/12/0097 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Problematik der Dienstreise eines Mitgliedes eines unabhängigen Verwaltungssenates auseinandergesetzt.
Der Gerichtshof gelangt in dieser Entscheidung zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch ein Mitglied eines UVS von Verfassungswegen keine Zuständigkeit des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Einflussnahme auf die Festlegung von Ort und Zeit der Verhandlung besteht. Die Erteilung eines „Dienstreiseauftrages“ kommt in diesem Zusammenhang daher nicht in Betracht.
Vielmehr liegt eine mit dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleichbare Situation der Dienstreise auf Grund einer „Dienstinstruktion“ vor, welche beispielsweise den Fall abdeckt, dass ein Richter auf Grund eines vom ihm gefassten Beweisbeschlusses einen Lokalaugenschein vornimmt.
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