Sind die ordentlichen Gerichte bei einem Verstoß gegen die GRC unionsrechtlich verpflichtet, den Verfassungsgerichtshof anzurufen (um eine Gesetzesprüfung zu erreichen) oder können sie das der GRC widersprechende Gesetz im konkreten Fall (schlicht) unangewendet lassen?
In der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens setzt sich der OGH ausführlich und kritisch mit dem Erkenntnis des VfGH vom 14. März 2012, U 466/11, auseinander, in dem der VfGH zum Ergebnis gelangt war, dass die von der GRC garantierten Rechte einen Prüfungsmaßstab insbesondere auch im Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG bilden.
OGH 17.Dezember 2012, 9 Ob 15/12i
siehe auch: Erschüttert Luxemburger Entscheidung Grundrechtssystem in Europa?
„I. Ist aus dem europarechtlichen „Äquivalenzprinzip“ bei der Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union für ein Verfahrenssystem, in dem die zur Sachentscheidung berufenen ordentlichen Gerichte zwar auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen haben, ihnen aber die generelle Aufhebung der Gesetze verwehrt ist, sondern einem in besonderer Weise organisierten Verfassungsgerichtshof vorbehalten wurde, abzuleiten, dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetzes gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), während des Verfahrens auch den Verfassungsgerichtshof zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz im konkreten Fall unangewendet lassen können?
II. Ist Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensbestimmung entgegensteht, wonach ein international unzuständiges Gericht einen Abwesenheitskurator für eine Partei, deren Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, bestellt und dieser dann durch seine „Einlassung“ verbindlich die internationale Zuständigkeit bewirken kann?
III. Ist Art 24 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass nur dann eine „Einlassung des Beklagten“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn die entsprechende Prozesshandlung durch den Beklagten selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter gesetzt wurde oder gilt dies ohne Einschränkung auch bei einem nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates bestellten Abwesenheitskurator?“
Diesem Vorabentscheidungsersuchen liegt ein Schadenersatzprozess zugrunde, in dem für den Beklagten zunächst ein Abwesenheitskurator bestellt worden war, der sich auf das Verfahren in Österreich eingelassen hatte. Im weiteren Verfahren trat der in Malta aufhältige Beklagte aber durch einen frei gewählten Rechtsanwalt auf und wandte die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte ein.
Neben den aus diesem Sachverhalt abzuleitenden Rechtsfragen des Unionsrechts (Fragen II und III des Vorabentscheidungsersuchens) nahm der OGH den Fall zum Anlass, den EuGH mit der grundsätzlichen Frage zu befassen, ob die ordentlichen Gerichte bei einem Verstoß gegen die GRC unionsrechtlich verpflichtet sind, den Verfassungsgerichtshof anzurufen (um eine Gesetzesprüfung zu erreichen) oder ob sie das der GRC widersprechende Gesetz im konkreten Fall (schlicht) unangewendet lassen können.