In seinem Urteil vom 12.12.2012 (G 75/12) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinander gesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Integrationsvereinbarung erfüllt wird. Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei dieser Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt.
Wer als Zuwanderer einen zertifizierten Kurs besucht, erfüllt diese Vereinbarung. Wer aber einen Kurs absolviert, dem die Zertifizierung entzogen wurde, tut es nicht.
Da der Integrationsfonds, dem diese hoheitlichen Aufgaben übertragen wurden, keinem obersten Organ unterstellt ist, ist die Betrauen des Fonds mit diesen hoheitlichen Aufgaben unzulässig. Der VfGH erklärte die betreffende Bestimmung im § 16 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die dem Fonds die Zertifizierung von Kursen sowie die Rücknahme des Zertifikats ermöglichten, für verfassungswidrig. Aufgehoben aber hat der Gerichtshof die Norm aus formellen Gründen nicht, weil das Gesetz zwischenzeitlich novelliert wurde. Die neue Regelung dürfte aber ebenso verfassungswidrig sein, wie die Vorgängerbestimmung.