ZUV Editorial

 Liebe Leserinnen und Leser,

in den Ämtern der Landesregierungen und im Bundeskanzleramt wird derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung der unlängst beschlossenen Schaffung von Verwaltungsgerichten erster Instanz gearbeitet. Es handelt sich dabei um eine der bedeutendsten Verwaltungsreformen der zweiten Republik, erfolgt doch damit – wie es Prof. Öhlinger in seinem in der Letzten Ausgabe der ZUV veröffentlichten Beitrag auf den Punkt brachte – der Umbau Österreichs von einem Verwaltungsstaat zum Justizstaat. Für das Gelingen dieser Reform ist daher von besonderer Bedeutung, unter welchen Rahmenbedingungen die Verwaltungsgerichte ihre Aufgaben wahrnehmen sollen. Besonders gefordert sind dabei die Landesgesetzgeber, sind doch die Bundesländer erstmals in ihrer Geschichte nun auch Träger der Gerichtsbarkeit.

Prof. Theo Öhlinger erläutert im Interview mit der ZUV, an welche Standards die Länder gebunden sind, um den einzurichtenden Landesverwaltungsgerichten die ihnen anvertraute unabhängige Kontrolle der Verwaltung wahrnehmen zu können, wobei den Organisationsstrukturen der Gerichte und der dienstrechtlichen Stellung der künftigen Landesverwaltungsrichterinnen und Landesverwaltungsrichter besonderer Stellenwert zukommt. Ihr Dienstherr ist nämlich gleichzeitig den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gegenüberstehende Partei in den vor den Verwaltungsgerichten zu führenden Beschwerdeverfahren. Prof Öhlinger bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass an der Beachtung von Standards, wie sie für Justizrichter gelten, kein Weg vorbeiführt. Überdies hat der Verfassungsgesetzgeber diesbezüglich bereits präzise Vorgaben gemacht, deren Missachtung gegebenenfalls die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes erfordern wird. Ein missglückter Start der Reform wäre damit vorprogrammiert.

Bei der Lektüre wünsche ich wie immer viel Freude und Informationsgewinn.

Arnold Zotter
(Chefredakteur)

 

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