“Logo und Anscheinsvollmacht reichen”, sagt der UVS OÖ

Zivilrechtliche Anforderungen an ein rechtsgültiges Angebot

Der präsumtive Zuschlagsempfänger verwendet bei der Angebotslegung statt seines Namens bzw Firmennamens lediglich sein Logo. Das Angebot fertigt der im Betrieb beschäftigte Bruder des präsumtiven Zuschlagsempfängers. Die Zuschlagsentscheidung bezeichnet den präsumtive Zuschlagsempfänger statt mit seinem Namen mit dem Logo. “Logo und Anscheinsvollmacht reichen”, sagt der UVS OÖ.

 

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