Im Verfahren zur Zl. 2010/03/0051 ua. hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren für den ersten und zweiten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes der Umweltsenat als Berufungsinstanz eingerichtet ist, jedoch im Verfahren betreffend Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (dritter Abschnitt des UVP-G 2000) der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erste und letzte Instanz ist. Durch das UVP-G 2000 wird die UVP-Richtlinie umgesetzt (§ 1 Abs 2 UVP-G 2000).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die unionsrechtlich geforderte effektive Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung ein nachprüfenden Gericht vorzusehen, dem volle Tatsachenkognition zukommt.