Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, vor dem Gerichtshof gegen Österreich Klage zu erheben. Sie begründet ihren Schritt damit, dass die österreichische Datenschutzkommission nicht über die nötige Unabhängigkeit verfüge.
Nach Meinung der Kommission stimmt das österreichische Datenschutzgesetz nicht mit dem EU-Recht überein, das von den Mitgliedstaaten die Errichtung einer gänzlich unabhängigen Einrichtung verlangt, die die Anwendung der Datenschutzrichtlinie von 1995 (Richtlinie 95/46/EG) überwachen soll.
Im österreichischen Datenschutzgesetz von 2000 heißt es zwar, dass die Mitglieder der Datenschutzkommission in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind. Dennoch hält die Kommission eine vollkommene Unabhängigkeit im Sinne der EU-Datenschutzgesetzgebung aus folgenden Gründen für nicht gegeben:
- Die Datenschutzkommission bleibt der Aufsicht durch das Bundeskanzleramt unterstellt, da es sowohl organisatorisch als auch personell dem Kanzleramt angeschlossen ist: es verfügt weder über eine eigene Personal- und Sachausstattung noch über eigene Haushaltsmittel.
- Seit ihrer Gründung 1980 werden die laufenden Geschäfte dieser Kommission von einem geschäftsführenden Mitglied wahrgenommen, der dem Bundeskanzleramt unterstellt ist.
- Der Bundeskanzler hat das Recht, sich beim Vorsitzenden und beim geschäftsführenden Mitglied über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten. Hierdurch werden die Mitglieder der Datenschutzkommission daran gehindert, ihr Amt in völliger Unabhängigkeit auszuüben.
Zu Beginn des Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission Österreich in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme aus dem Jahr 2009 aufgefordert, die Organisationsstruktur der Datenschutzkommission zu ändern. Da Österreich der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Kommission jetzt beschlossen, vor dem Gerichtshof Klage gegen Österreich zu erheben.
Quelle: EUROPA – Press Releases
In der Folge die Bestimmungen über die Datenschutzkommission, einer Behörde nach Art 133 Z 4 B-VG, ua mit einem Jusitzrichter als Vorsitzenden. Dennoch entspricht ihre Unabhängigkeit nach Ansicht der Kommission nicht den Bestimmungen des EU-Rechts: